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§ 2 Bergbau-UV

Fassungen
01.06.2007 bis 09.10.2015 — BGBl. II Nr. 103/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.06.200709.10.2015 BGBl. II Nr. 103/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergbau-Unfallverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2007BGBl. II Nr. 103/2007

Außerkrafttretensdatum

09.10.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2015

Abkürzung

Bergbau-UV

Index

58/01 Bergrecht

Text

Begriffe

Paragraph 2,

In dieser Verordnung verwendete Begriffe haben folgende Bedeutung:

  1. Ziffer eins
    Betrieb: der unter der Aufsicht eines Inhabers stehende Bereich in einem Bergbau, in dem gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in einer oder mehreren technischen Anlagen vorhanden sind, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten;
  2. Ziffer 2
    technische Anlage: eine technische Einheit innerhalb eines Betriebs, in der gefährliche Stoffe oder Zubereitungen hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden, einschließlich aller für ihren Betrieb erforderlichen Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen, Maschinen, Lager, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken oder Umschlageinrichtungen;
  3. Ziffer 3
    schwerer Unfall: ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem Betrieb ergibt (etwa eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes), das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe oder Zubereitungen beteiligt sind;
  4. Ziffer 4
    Vorhandensein von gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen: das in einem Betrieb technisch mögliche Vorhandensein eines gefährlichen Stoffes oder einer gefährlichen Zubereitung oder das in einem Betrieb bei einem außer Kontrolle geratenen chemischen oder thermischen Aufbereitungsverfahren mögliche Entstehen eines gefährlichen Stoffes oder einer gefährlichen Zubereitung, jeweils in einem mindestens die in der Anlage 5 GewO 1994 festgelegten Mengenschwellen erreichenden Ausmaß;
  5. Ziffer 5
    grenzüberschreitende Auswirkungen von Unfällen: Auswirkungen von Unfällen, die über das österreichische Bundesgebiet hinausreichen;
  6. Ziffer 6
    Schwelle-1-Betrieb: ein Betrieb, in dem die in Anlage 5 GewO 1994 angeführten gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen mindestens in einer in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 GewO 1994 angegebenen Menge enthalten sind;
  7. Ziffer 7
    Schwelle-2-Betrieb: ein Betrieb, in dem die in Anlage 5 GewO 1994 angeführten gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen mindestens in einer in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 GewO 1994 angegebenen Menge enthalten sind;
  8. Ziffer 8
    Betriebsorganisation: die nach dem besten Stand der Technik (Paragraph 109, Absatz 3, MinroG) zur Vermeidung schwerer Unfälle für Menschen und Umwelt festgelegten Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Betriebsangehörigen auf allen Funktionsstufen, einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen diesen Verantwortlichkeiten und Befugnissen;
  9. Ziffer 9
    Sicherheitsmaßnahme: eine technische oder organisatorische Vorkehrung zur Verhütung von Unfällen oder zur Begrenzung der Folgen von Unfällen;
  10. Ziffer 10
    systematisches Verfahren: eine vor der Anwendung dokumentiert festgelegte Art und Weise der Prüfung, Beurteilung und Bewertung zum Nachweis darüber, dass alle nach dem besten Stand der Technik (Paragraph 109, Absatz 3, MinroG) notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen. Für sämtliche Bestandteile des Anwendungsbereiches des systematischen Verfahrens müssen einheitliche Anwendungsbedingungen gegeben sein;
  11. Ziffer 11
    anerkannte Methode oder anerkannte Annahme: eine den Regeln der Technik entsprechende Untersuchungsmethode oder dieser Methode zu Grunde liegende Annahme von Gefahrenermittlung und Beurteilung von Sicherheitseinrichtungen, die im einschlägigen Fachbereich bekannt und zugängig sind;
  12. Ziffer 12
    Auswirkungsbetrachtungen: nach anerkannten Methoden durchgeführte Simulationen der Auswirkungen von Unfällen und der diesen zugrunde liegenden Voraussetzungen;
  13. Ziffer 13
    Auditierung: eine systematische, nach festgelegten Regeln von einer vom Betriebsinhaber unabhängigen Stelle durchgeführte Untersuchung. Eine Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 761 aus 2001, über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftsystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), Amtsblatt Nummer L 114 vom 24.04.2001 Seite 51, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 196 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 32 vom 4.2.2006 Seite 4, oder eine Umweltbetriebsprüfung im Sinne der ÖNORM EN ISO 14001: „Umweltmanagementsysteme-Spezifikationen mit Anleitung zur Anwendung“, vom 1. Dezember 1996, gelten als Auditierung, wenn die Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung nicht älter als drei Jahre sind und aus den Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass im Rahmen dieser Prüfung auch die Übereinstimmung des Betriebes mit dem Bewilligungsbescheid und den sonst für den Betrieb geltenden bergrechtlichen Vorschriften geprüft wurde;
  14. Ziffer 14
    Aufbereiten: das trocken und/oder nass durchgeführte Verarbeiten von mineralischen Rohstoffen zu verkaufsfähigen Mineralprodukten mittels physikalischer, physikalisch-chemischer und/oder chemischer Verfahren, insbesondere das Zerkleinern, das Trennen, das Anreichern, das Entwässern (Eindicken, Filtern, Trocknen, Eindampfen), das Stückig-Machen (Agglomerieren, Brikettieren, Pelletieren) und das Laugen, sowie die mit den genannten Verfahren zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;
  15. Ziffer 15
    chemische Aufbereitung eines mineralischen Rohstoffes: ein Aufbereitungsverfahren, bei dem die chemische Zusammensetzung des Wertminerals verändert wird;
  16. Ziffer 16
    thermische Aufbereitung eines mineralischen Rohstoffes: ein Aufbereitungsverfahren, bei dem unter Zufuhr von thermischer Energie die chemische Zusammensetzung oder die Phasen des Wertminerals verändert werden;
  17. Ziffer 17
    Bergebeseitigungseinrichtung: eine Anlage, die der Beseitigung von Bergen (taubem Gestein), die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, dient.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20005326

Dokumentnummer

NOR40087382