Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergbau-Unfallverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 103/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Begriffe
§ 2.Paragraph 2,
In dieser Verordnung verwendete Begriffe haben folgende Bedeutung:
Betrieb: der unter der Aufsicht eines Inhabers stehende Bereich in einem Bergbau, in dem gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in einer oder mehreren technischen Anlagen vorhanden sind, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten;
technische Anlage: eine technische Einheit innerhalb eines Betriebs, in der gefährliche Stoffe oder Zubereitungen hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden, einschließlich aller für ihren Betrieb erforderlichen Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen, Maschinen, Lager, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken oder Umschlageinrichtungen;
schwerer Unfall: ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem Betrieb ergibt (etwa eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes), das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe oder Zubereitungen beteiligt sind;
Vorhandensein von gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen: das in einem Betrieb technisch mögliche Vorhandensein eines gefährlichen Stoffes oder einer gefährlichen Zubereitung oder das in einem Betrieb bei einem außer Kontrolle geratenen chemischen oder thermischen Aufbereitungsverfahren mögliche Entstehen eines gefährlichen Stoffes oder einer gefährlichen Zubereitung, jeweils in einem mindestens die in der Anlage 5 GewO 1994 festgelegten Mengenschwellen erreichenden Ausmaß;
grenzüberschreitende Auswirkungen von Unfällen: Auswirkungen von Unfällen, die über das österreichische Bundesgebiet hinausreichen;
Schwelle-1-Betrieb: ein Betrieb, in dem die in Anlage 5 GewO 1994 angeführten gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen mindestens in einer in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 GewO 1994 angegebenen Menge enthalten sind;
Schwelle-2-Betrieb: ein Betrieb, in dem die in Anlage 5 GewO 1994 angeführten gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen mindestens in einer in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 GewO 1994 angegebenen Menge enthalten sind;
Betriebsorganisation: die nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3 MinroG) zur Vermeidung schwerer Unfälle für Menschen und Umwelt festgelegten Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Betriebsangehörigen auf allen Funktionsstufen, einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen diesen Verantwortlichkeiten und Befugnissen;Betriebsorganisation: die nach dem besten Stand der Technik (Paragraph 109, Absatz 3, MinroG) zur Vermeidung schwerer Unfälle für Menschen und Umwelt festgelegten Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Betriebsangehörigen auf allen Funktionsstufen, einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen diesen Verantwortlichkeiten und Befugnissen;
Sicherheitsmaßnahme: eine technische oder organisatorische Vorkehrung zur Verhütung von Unfällen oder zur Begrenzung der Folgen von Unfällen;
systematisches Verfahren: eine vor der Anwendung dokumentiert festgelegte Art und Weise der Prüfung, Beurteilung und Bewertung zum Nachweis darüber, dass alle nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3 MinroG) notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen. Für sämtliche Bestandteile des Anwendungsbereiches des systematischen Verfahrens müssen einheitliche Anwendungsbedingungen gegeben sein;systematisches Verfahren: eine vor der Anwendung dokumentiert festgelegte Art und Weise der Prüfung, Beurteilung und Bewertung zum Nachweis darüber, dass alle nach dem besten Stand der Technik (Paragraph 109, Absatz 3, MinroG) notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen. Für sämtliche Bestandteile des Anwendungsbereiches des systematischen Verfahrens müssen einheitliche Anwendungsbedingungen gegeben sein;
anerkannte Methode oder anerkannte Annahme: eine den Regeln der Technik entsprechende Untersuchungsmethode oder dieser Methode zu Grunde liegende Annahme von Gefahrenermittlung und Beurteilung von Sicherheitseinrichtungen, die im einschlägigen Fachbereich bekannt und zugängig sind;
Auswirkungsbetrachtungen: nach anerkannten Methoden durchgeführte Simulationen der Auswirkungen von Unfällen und der diesen zugrunde liegenden Voraussetzungen;
Auditierung: eine systematische, nach festgelegten Regeln von einer vom Betriebsinhaber unabhängigen Stelle durchgeführte Untersuchung. Eine Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftsystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 114 vom 24.04.2001 S. 51, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 196/2006, ABl. Nr. L 32 vom 4.2.2006 S. 4, oder eine Umweltbetriebsprüfung im Sinne der ÖNORM EN ISO 14001: „Umweltmanagementsysteme-Spezifikationen mit Anleitung zur Anwendung“, vom 1. Dezember 1996, gelten als Auditierung, wenn die Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung nicht älter als drei Jahre sind und aus den Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass im Rahmen dieser Prüfung auch die Übereinstimmung des Betriebes mit dem Bewilligungsbescheid und den sonst für den Betrieb geltenden bergrechtlichen Vorschriften geprüft wurde;Auditierung: eine systematische, nach festgelegten Regeln von einer vom Betriebsinhaber unabhängigen Stelle durchgeführte Untersuchung. Eine Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 761 aus 2001, über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftsystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), Amtsblatt Nummer L 114 vom 24.04.2001 Seite 51, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 196 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 32 vom 4.2.2006 Seite 4, oder eine Umweltbetriebsprüfung im Sinne der ÖNORM EN ISO 14001: „Umweltmanagementsysteme-Spezifikationen mit Anleitung zur Anwendung“, vom 1. Dezember 1996, gelten als Auditierung, wenn die Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung nicht älter als drei Jahre sind und aus den Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass im Rahmen dieser Prüfung auch die Übereinstimmung des Betriebes mit dem Bewilligungsbescheid und den sonst für den Betrieb geltenden bergrechtlichen Vorschriften geprüft wurde;
Aufbereiten: das trocken und/oder nass durchgeführte Verarbeiten von mineralischen Rohstoffen zu verkaufsfähigen Mineralprodukten mittels physikalischer, physikalisch-chemischer und/oder chemischer Verfahren, insbesondere das Zerkleinern, das Trennen, das Anreichern, das Entwässern (Eindicken, Filtern, Trocknen, Eindampfen), das Stückig-Machen (Agglomerieren, Brikettieren, Pelletieren) und das Laugen, sowie die mit den genannten Verfahren zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;
chemische Aufbereitung eines mineralischen Rohstoffes: ein Aufbereitungsverfahren, bei dem die chemische Zusammensetzung des Wertminerals verändert wird;
thermische Aufbereitung eines mineralischen Rohstoffes: ein Aufbereitungsverfahren, bei dem unter Zufuhr von thermischer Energie die chemische Zusammensetzung oder die Phasen des Wertminerals verändert werden;
Bergebeseitigungseinrichtung: eine Anlage, die der Beseitigung von Bergen (taubem Gestein), die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, dient.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015
Dokumentnummer
NOR40087382