Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergbau-Unfallverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 103/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Auswirkungsbetrachtungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Als Grundlage für
die Erstellung von internen Notfallplänen (§ 10) unddie Erstellung von internen Notfallplänen (Paragraph 10,) und
die Abschätzung der Möglichkeit des Eintritts und der Auswirkung von Domino-Effekten (§ 182 MinroG in Verbindung mit § 84c Abs. 9 GewO 1994)die Abschätzung der Möglichkeit des Eintritts und der Auswirkung von Domino-Effekten (Paragraph 182, MinroG in Verbindung mit Paragraph 84 c, Absatz 9, GewO 1994)
müssen für jene Teile der technischen Anlagen (§ 84b Z 2 GewO 1994), die als Auslöser für einen schweren Unfall in Frage kommen, für den jeweiligen Anwendungszweck im Sinne der Z 1 oder 2 repräsentative Auswirkungsbetrachtungen, ausgehend von den Szenarien im Sinne des § 7 Abs. 2, angestellt werden.müssen für jene Teile der technischen Anlagen (Paragraph 84 b, Ziffer 2, GewO 1994), die als Auslöser für einen schweren Unfall in Frage kommen, für den jeweiligen Anwendungszweck im Sinne der Ziffer eins, oder 2 repräsentative Auswirkungsbetrachtungen, ausgehend von den Szenarien im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2,, angestellt werden.
(2)Absatz 2,Das Ergebnis der Auswirkungsbetrachtungen muss zusammenfassend in Form von Karten, Bildern oder gegebenenfalls Beschreibungen dargestellt werden. Unter Berücksichtigung der örtlichen topographischen, meteorologischen, hydrologischen und geologischen Verhältnisse müssen die Bereiche innerhalb und außerhalb des Betriebs (gegebenenfalls auch grenzüberschreitend) dargestellt werden, die von einem schweren Unfall betroffen sein können.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015
Dokumentnummer
NOR40087389