Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 12
Verhältnis zu anderen Übereinkünften
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland über den gegenseitigen Schutz von ausgetauschten militärischen Verschlusssachen vom 5. September 1997 außer Kraft. Ab diesem Zeitpunkt werden alle gemäß dieser Vereinbarung übermittelten Verschlusssachen nach den Bestimmungen dieses Abkommens geschützt.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Dokumentnummer
NOR40087410