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Art. 13

Fassungen
ab 01.06.2007 — BGBl. III Nr. 54/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.06.2007 BGBl. III Nr. 54/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 54 aus 2007,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.06.2007BGBl. III Nr. 54/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 13

Schlussbestimmungen

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Unterzeichnung in Kraft.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(3) Jede Vertragspartei kann jederzeit schriftlich eine Änderung dieses Abkommens beantragen. Stellt eine Vertragspartei einen entsprechenden Antrag, so nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen über die Änderung des Abkommens auf.

(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. Im Fall der Kündigung sind die aufgrund dieses Abkommens übermittelten oder beim Auftragnehmer entstandenen Verschlusssachen weiterhin nach Artikel 4 zu behandeln, solange das Bestehen der Einstufung dies rechtfertigt.

(5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Vertragspartei veranlasst, in deren Staatsgebiet das Abkommen geschlossen wird. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registriernummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.

Geschehen zu Wien, am 18. April 2007, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Gesetzesnummer

20005327

Dokumentnummer

NOR40087411