Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die wechselseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 8
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jeder der Vertragsparteien durch Mitteilung auf diplomatischem Weg jederzeit gekündigt werden. Im Fall der Kündigung bleibt das Abkommen noch neunzig (90) Tage ab dem Einlangen der Mitteilung bei der anderen Vertragspartei in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2014
Dokumentnummer
NOR40087419