Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die wechselseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 9
Die Vertragsparteien können die Anwendung dieses Abkommens jederzeit ganz oder teilweise aussetzen. Der Beginn und das Ende der Aussetzung ist auf diplomatischem Weg mitzuteilen und wird dreißig (30) Tage nach der Mitteilung wirksam, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes.
Geschehen zu Wien, am 6. März 2007 in zwei Urschriften in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2014
Dokumentnummer
NOR40087420