Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewinnbeteiligungs-Verordnung-Krankenversicherung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 120/2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer jährlich schriftlich über den letzten vom Versicherungsunternehmen bereits beschlossenen Prozentsatz zu informieren, der dem Verhältnis der tatsächlichen Aufwendungen gemäß § 2 Abs. 1 zur Bemessungsgrundlage gemäß § 3 des jeweils letzten abgelaufenen Geschäftsjahres entspricht. Dieser Prozentsatz ist zu erläutern. Wird von der Anrechnungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 2 oder der Abzugsmöglichkeit nach § 3 Abs. 3 Gebrauch gemacht, so ist auch das zu erläutern.Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer jährlich schriftlich über den letzten vom Versicherungsunternehmen bereits beschlossenen Prozentsatz zu informieren, der dem Verhältnis der tatsächlichen Aufwendungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zur Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 3, des jeweils letzten abgelaufenen Geschäftsjahres entspricht. Dieser Prozentsatz ist zu erläutern. Wird von der Anrechnungsmöglichkeit nach Paragraph 2, Absatz 2, oder der Abzugsmöglichkeit nach Paragraph 3, Absatz 3, Gebrauch gemacht, so ist auch das zu erläutern.
(2)Absatz 2,Die Information der einzelnen Versicherungsnehmer gemäß Abs. 1 kann für Versicherungsverträge, die im betreffenden Geschäftsjahr nicht gewinnberechtigt sind, insoweit unterbleiben, als die Angaben im Anhang zum Jahresabschluss angeführt, erläutert und veröffentlicht werden.Die Information der einzelnen Versicherungsnehmer gemäß Absatz eins, kann für Versicherungsverträge, die im betreffenden Geschäftsjahr nicht gewinnberechtigt sind, insoweit unterbleiben, als die Angaben im Anhang zum Jahresabschluss angeführt, erläutert und veröffentlicht werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2019
Dokumentnummer
NOR40087764