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§ 6 GBVKVU

Fassungen
13.06.2007 bis 31.12.2015 — BGBl. II Nr. 120/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 613.06.200731.12.2015 BGBl. II Nr. 120/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewinnbeteiligungs-Verordnung-Krankenversicherung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

13.06.2007BGBl. II Nr. 120/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Abkürzung

GBVKVU

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer jährlich schriftlich über den letzten vom Versicherungsunternehmen bereits beschlossenen Prozentsatz zu informieren, der dem Verhältnis der tatsächlichen Aufwendungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zur Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 3, des jeweils letzten abgelaufenen Geschäftsjahres entspricht. Dieser Prozentsatz ist zu erläutern. Wird von der Anrechnungsmöglichkeit nach Paragraph 2, Absatz 2, oder der Abzugsmöglichkeit nach Paragraph 3, Absatz 3, Gebrauch gemacht, so ist auch das zu erläutern.
  2. Absatz 2,Die Information der einzelnen Versicherungsnehmer gemäß Absatz eins, kann für Versicherungsverträge, die im betreffenden Geschäftsjahr nicht gewinnberechtigt sind, insoweit unterbleiben, als die Angaben im Anhang zum Jahresabschluss angeführt, erläutert und veröffentlicht werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

20005341

Dokumentnummer

NOR40087764