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Art. 13

Fassungen
ab 01.06.2007 — BGBl. III Nr. 62/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.06.2007 BGBl. III Nr. 62/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Saudi-Arabien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2007,

Typ

Vertrag – Saudi-Arabien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.06.2007BGBl. III Nr. 62/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 13

GEWINNE AUS DER VERÄUSSERUNG VON VERMÖGEN

  1. Absatz eins,Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung beweglichen Vermögens erzielt, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte des Veräußerers im anderen Vertragsstaat war oder im engen Zusammenhang mit der Ausübung einer selbständigen Arbeit (für die Artikel 14 Anwendung findet) durch den Veräußerer im anderen Staat steht, einschließlich Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
  3. Absatz 3,Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen am Kapital einer Gesellschaft, deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar hauptsächlich aus unbeweglichem Vermögen besteht, das in einem Vertragsstaat liegt, dürfen in diesem Staat besteuert werden.
  4. Absatz 4,Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Anteile, die eine Beteiligung von mindestens 25 vom Hundert an einer Gesellschaft darstellen, die in einem Vertragsstaat ansässig ist, dürfen in diesem Staat besteuert werden.
  5. Absatz 5,Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2, 3 oder 4 nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20005353

Dokumentnummer

NOR40087885