Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Saudi-Arabien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 62/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2007,
Typ
Vertrag – Saudi-Arabien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 14
SELBSTÄNDIGE ARBEIT
(1)Absatz eins,Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn, dass
der natürlichen Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht, oder
die natürliche Person sich im anderen Vertragsstaat insgesamt 183 Tage oder länger während des betreffenden Steuerjahres aufhält, oder
die Vergütungen für ihre Tätigkeit im anderen Vertragsstaat von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden oder von einer Betriebstätte getragen werden, die in diesem Vertragsstaat liegt, und während des Steuerjahres 125.000 Euro übersteigen.
In diesem Fall dürfen die Einkünfte, soweit sie aus der Tätigkeit der natürlichen Person im anderen Staat erzielt werden, in diesem Staat besteuert werden.
(2)Absatz 2,Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Dokumentnummer
NOR40087886