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§ 3 ADBG 2007

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2014 — BGBl. I Nr. 146/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 325.05.201831.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 37/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020
§ 301.01.201524.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 93/2014
§ 301.01.201031.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 146/2009
§ 301.07.200731.12.2009 BGBl. I Nr. 30/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 146/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014danach: BGBl. I Nr. 93/2014

Abkürzung

ADBG 2007

Index

78 Sport

Text

Maßnahmen des Bundes zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Förderungen nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 - BSFG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 143, dürfen Sportorganisationen nur unter den zusätzlich zu vereinbarenden Bedingungen gemäß Absatz 2 bis 5 sowie gemäß Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraphen 15 und 18 gewährt werden.
  2. Absatz 2,Werden die in Absatz eins, angeführten Regelungen durch Sportorganisationen verletzt, erlischt ab Verletzung der Anspruch auf bereits gewährte Förderungen und die ab diesem Zeitpunkt ausbezahlten Förderungen sind rückzuerstatten. Weiters ist ab Kenntnis der Verletzung die weitere Auszahlung bereits gewährter Förderungen einzustellen. Auf die Dauer der Verletzung der Regelungen ist die betreffende Sportorganisation von der Gewährung von Förderungen nach dem BSFG ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,Sportler und Betreuungspersonen, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen vom IOC, vom zuständigen internationalen Sportfachverband, vom IPC oder von einer Sportorganisation gesperrt wurden, sind ab dem Dopingvergehen bis zum Ende der Sperre, volljährige Sportler und Betreuungspersonen auf Dauer, von der Förderung nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 ausgeschlossen; stehen diese in einem Dienstverhältnis zum Bund, dürfen ihnen auf die Dauer des Ausschlusses von der Förderung nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 außerdem keine Dienstfreistellungen für die aktive Ausübung des Sports, Teilnahme an Wettkämpfen oder Betreuung von Sportlern gewährt werden. Die Auszahlung bereits gewährter Förderungen ist einzustellen. Die für den Zeitraum ab dem Dopingvergehen ausgezahlten Förderungen sind vom Sportler zurückzuzahlen. Auf die Rückzahlung kann ganz oder zum Teil verzichtet werden, wenn die nach den anzuwendenden Anti-Doping-Regelungen grundsätzlich zu verhängende Sperre wegen Vorliegen besonderer Milderungsgründe oder wegen Mitwirkung bei der Aufklärung von Dopingvergehen durch andere Personen herabgesetzt wurde.
  4. Absatz 4,Je nach Schwere und Häufigkeit der Verletzung der in Absatz eins, angeführten Regelungen kann der Ausschluss von Förderungen nach dem BSFG über den Zeitraum nach Absatz 2 und 3 hinaus verlängert werden.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat zu den Regelungen gemäß Absatz 2 bis 4 Richtlinien zu erlassen.
  6. Absatz 6,Die Leiter der Bundesdienststellen haben sicherzustellen, dass Vertretern der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und der WADA der Zugang für die Durchführung von Dopingkontrollen bei den auf ihrer Dienststelle tätigen oder untergebrachten Sportlern gewährt wird.

Im RIS seit

25.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2014

Gesetzesnummer

20005360

Dokumentnummer

NOR40114394