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§ 4b ADBG 2007

Fassungen
01.01.2015 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 93/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4b01.01.201531.12.2020 BGBl. I Nr. 93/2014 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 93/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020

Abkürzung

ADBG 2007

Index

78 Sport

Text

Unabhängige Schiedskommission

Paragraph 4 b,

  1. Absatz eins,Die Unabhängige Schiedskommission ist eine von staatlichen Organen, Privaten und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung unabhängige und weisungsfreie Kommission. Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 10, Ziffer eins und 2 ist sie für die Überprüfung der Entscheidungen der ÖADR in Anti-Doping-Verfahren bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eingerichtet.
  2. Absatz 2,Die Unabhängige Schiedskommission hat grundsätzlich aus vier ständigen Mitgliedern sowie vier ständigen Ersatzmitgliedern mit folgender Qualifikation zu bestehen:
    1. Ziffer eins
      der Vorsitzende (sein Ersatzmitglied) muss die Richteramts- oder Rechtsanwaltsprüfung aufweisen;
    2. Ziffer 2
      ein Mitglied (sein Ersatzmitglied) muss ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und Erfahrung in der Durchführung von förmlichen Ermittlungsverfahren aufweisen;
    3. Ziffer 3
      ein Mitglied (sein Ersatzmitglied) muss Experte der analytischen Chemie oder Toxikologie sein;
    4. Ziffer 4
      ein Mitglied (sein Ersatzmitglied) muss Experte der Sportmedizin sein.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 sind vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport auf vier Jahre zu bestellen. Neuerliche Bestellungen sowie ein vorzeitiger Widerruf der Bestellung aus wichtigen Gründen sind zulässig. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) können jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der Funktionsperiode ein neues zu bestellen.
  4. Absatz 4,Die Partei gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, kann für ihren bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Fall ein weiteres Mitglied nominieren, ebenso der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband. Das weitere Mitglied kann vom jeweils Nominierenden aus wichtigen Gründen abberufen werden oder selbst die Funktion zurücklegen. In diesem Fall kann ein neues Mitglied nominiert werden.
  5. Absatz 5,Den Sachaufwand der Unabhängigen Schiedskommission hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu tragen. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die vier der Unabhängigen Schiedskommission grundsätzlich angehörenden Mitglieder eine angemessene Funktionsgebühr für die Vorbereitung des Verfahrens, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, Vorsitzführung und Verfassung der Entscheidung festzulegen, für die Vorbereitung und Verfassung der Entscheidung pauschal und für die mündliche Verhandlung nach Zeitaufwand. Weiters gebühren allenfalls anfallende Reisekosten. Das in einem Verfahren anfallende Entgelt der Mitglieder der Unabhängigen Schiedskommission ist Teil der Kosten des Verfahrens.
  6. Absatz 6,Paragraph 4, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2014

Im RIS seit

16.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

20005360

Dokumentnummer

NOR40166243