Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anti-Doping-Bundesgesetz 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 30/2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Nationaler Testpool
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die zielgerichtete Anti-Doping-Arbeit nach Anhörung des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbandes einen Nationalen Testpool einzurichten. Für die Aufnahme von Sportlern in den Nationalen Testpool ist durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung eine sportartbezogene und eine individuelle Risikoabschätzung durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die sportartbezogene Risikoabschätzung ist insbesondere aufgrund folgender Faktoren durchzuführen:
die physiologischen Anforderungen, die eine Sportart an einen Sportler stellt;
die möglichen leistungssteigernden Effekte, die Doping für eine Sportart zu bringen vermag;
das durch seine Geschichte belegte Dopingrisiko einer Sportart;
der durch Expertise belegte Dopingtrend einer Sportart;
die auffällige Häufung von Verdachtsmomenten hinsichtlich Dopingpraktiken in einer Sportart;
die Ergebnisse der vergangenen Testzyklen;
die möglicherweise in den verschiedenen Leistungsstufen einer Sportart zu erreichenden Preisgelder oder erzielbaren Förderungen;
die für den Leistungssport in Österreich besondere Bedeutung einer Sportart.
(3)Absatz 3,Die individuelle Risikoabschätzung ist insbesondere aufgrund folgender Faktoren durchzuführen:
das Leistungsniveau des Sportlers in der jeweiligen Sportart;
die Leistungsentwicklung des Sportlers in der jeweiligen Sportart;
die Preisgelder und Förderungen, die mit dem Leistungsniveau gemäß Z 1 üblicherweise verbunden sind.die Preisgelder und Förderungen, die mit dem Leistungsniveau gemäß Ziffer eins, üblicherweise verbunden sind.
(4)Absatz 4,Aufgrund der sportartbezogenen und der individuellen Risikoabschätzung gemäß Abs. 2 und 3 werden zwei Segmente des Nationalen Testpools eingerichtet. Dem Topsegment des Nationalen Testpools werden Sportler zugeteilt, für die die Abschätzungen gemäß Abs. 2 und 3 im hohen Ausmaß zutreffen. Alle anderen ausgewählten Sportler gehören dem Basissegment des Nationalen Testpools an.Aufgrund der sportartbezogenen und der individuellen Risikoabschätzung gemäß Absatz 2 und 3 werden zwei Segmente des Nationalen Testpools eingerichtet. Dem Topsegment des Nationalen Testpools werden Sportler zugeteilt, für die die Abschätzungen gemäß Absatz 2 und 3 im hohen Ausmaß zutreffen. Alle anderen ausgewählten Sportler gehören dem Basissegment des Nationalen Testpools an.
(5)Absatz 5,Sportler, die während der Zugehörigkeit zum Nationalen Testpool suspendiert oder zeitlich befristet gesperrt worden sind, verbleiben grundsätzlich auf die Dauer der Suspendierung beziehungsweise Sperre im Nationalen Testpool.
(6)Absatz 6,Aus dem Nationalen Testpool sind Sportler auszuscheiden, die
aufgrund der sportartbezogenen und individuellen Risikoabschätzung gemäß Abs. 2 und 3 die Voraussetzungen für die Aufnahme nicht mehr erfüllen oderaufgrund der sportartbezogenen und individuellen Risikoabschätzung gemäß Absatz 2 und 3 die Voraussetzungen für die Aufnahme nicht mehr erfüllen oder
der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Beendigung der aktiven Laufbahn schriftlich mitteilen.
(7)Absatz 7,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband nachweislich aufzufordern, den betroffenen Sportler von der Aufnahme in den und vom Ausscheiden aus dem Nationalen Testpool beziehungsweise dessen Segmentes zu informieren. Bei der Aufnahme sind dem Sportler durch den jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband die Gesetzesbestimmung, aufgrund derer er in den Nationalen Testpool aufgenommen worden ist, und die damit verbundenen Meldepflichten bekannt zu geben. Mit der Information des Sportlers durch den Bundes-Sportfachverband und der Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Abs. 1 entstehen seine Meldepflichten gemäß § 19.Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband nachweislich aufzufordern, den betroffenen Sportler von der Aufnahme in den und vom Ausscheiden aus dem Nationalen Testpool beziehungsweise dessen Segmentes zu informieren. Bei der Aufnahme sind dem Sportler durch den jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband die Gesetzesbestimmung, aufgrund derer er in den Nationalen Testpool aufgenommen worden ist, und die damit verbundenen Meldepflichten bekannt zu geben. Mit der Information des Sportlers durch den Bundes-Sportfachverband und der Verpflichtungserklärung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, entstehen seine Meldepflichten gemäß Paragraph 19,
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2014
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021
Dokumentnummer
NOR40166221