Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interventionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 145/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 343/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Anlage 2 zu §§ 5 und 21zu Paragraphen 5 und 21
Interventionsmaßnahmen
Diese Anlage enthält Interventionsmaßnahmen für die verschiedenen Phasen einer Notfallexpositionssituation und für eine bestehende Expositionssituation nach einem radiologischen Notfall. Abhängig von der Situation kommen auch noch zusätzliche Interventionsmaßnahmen in Betracht.
A) Maßnahmen in der Vorwarnphase
Aktivierung des Notfallmanagements
Regelmäßige Information der Öffentlichkeit
Warnung der betroffenen Bevölkerung
Ankündigung des Aufenthalts in Gebäuden
Vorbereitung der Iodblockade
Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft und Nutztierhaltung
Unverzügliche Ernte von vermarktungsfähigen Produkten, insbesondere von lagerfähigen Produkten
Schließen von Gewächshäusern
Verbringung von Nutztieren in Stallungen
Schließen von Stallungen, Vorplatzausläufen und Abdecken von Offenfronten
Unterbinden des Zulaufs von Zisternen und Wasserspeichergefäßen
B) Maßnahmen in der Kontaminierungsphase
Regelmäßige Information der Öffentlichkeit
Alarmierung der betroffenen Bevölkerung
Verstärktes Mess- und Probenahmeprogramm
Iodblockade durch Einnahme von Kaliumiodidtabletten
Schließen von Fenstern und Türen, Abschalten von Lüftungs- und Klimaanlagen
Empfehlung zum Konsumverzicht kontaminierter Nahrungsmittel (aus der Selbstversorgung), insbesondere von Freilandgemüse
Empfehlung Nichtbetreten von gefährdeten Gebieten – Zugangsbeschränkung
Aufenthaltsbeschränkungen im Freien zB Absage von Veranstaltungen im Freien
Beschränkung von Arbeiten im Freien
Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung bei Interventionen und dringend notwendigen Tätigkeiten
Empfehlung besonderer Hygienemaßnahmen
Schutz vor Kontaminationen der Haut im Freien
Dekontaminierung von Personen und Haustieren vor Betreten der Wohnung
Reiseempfehlungen und -einschränkungen
Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft und Nutztierhaltung
Weideverbot für Nutztiere
Einschränkungen der Nutzung von Futtermitteln
Verzicht auf die Speicherung und Nutzung kontaminierten Wassers
Maßnahmen im Bereich Inverkehrbringung von Nahrungsmitteln
Einschränkungen des Inverkehrbringens von Nahrungsmitteln
C) Maßnahmen in der Zwischen- und Spätphase
Überprüfung der Schutzmaßnahmen aus der Vorwarn- und Kontaminierungsphase
Information der Öffentlichkeit:
Regelmäßige Information der Öffentlichkeit
Information der betroffenen Bevölkerung über mögliche Gesundheitsrisiken und über die verfügbaren Mittel zur Verringerung ihrer Exposition
Verstärktes Probenahmeprogramm, Überwachung von Nahrungs- und Futtermitteln, Umweltüberwachung (System zur Überwachung der Strahlenexposition, Langzeitmonitoring)
Reiseempfehlungen und -einschränkungen
Vermeidung bzw. Einschränkung von Sport im Freien in höher kontaminierten Gebieten
Wechsel von Luftfiltern in Anlagen und Fahrzeugen
Reinigen von kontaminierten Fahrzeugen
Schutzmaßnahmen bei Interventionen und dringend notwendigen Tätigkeiten
Zugangsbeschränkungen zu bzw. Sperren von hoch kontaminierten Gebieten
Abgrenzung der betroffenen Gebiete
Bestimmung der betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung
Kontrollierter Zugang zu bzw. Sperren von betroffenen Gebieten
Beschränkungen für die Lebensbedingungen in diesen Gebieten
Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft und Nutztierhaltung
Einschränkung der Nutzung von Futtermitteln
Einschränkung des Inverkehrbringens von Futtermitteln
Vorrangige Verwendung von unkontaminiertem Futter während der letzten Wochen vor der Schlachtung
Beschränkungen für das Aufbringen von Klärschlamm
Entsorgung von kontaminierten pflanzlichen Nahrungs- und Futtermitteln – In-situ-Entsorgung
Maßnahmen zur Vermeidung zusätzlicher Kontamination durch kontaminiertes Wasser
Vorverlegung des Zeitpunkts der Schlachtung von Nutztieren
Verschieben der Ernte zwecks Abklingen kurzlebiger Radionuklide
Lagerung von Futtermitteln zwecks Abklingen kurzlebiger Radionuklide
Dekontaminierungsmaßnahmen landwirtschaftlich genutzter Böden
Maßnahmen im Bereich Nahrungsmittelerzeugung und -inverkehrbringung sowie Konsum von Nahrungsmitteln
Entsorgung von kontaminierten tierischen Nahrungsmitteln: Milch
Entsorgung von kontaminierten tierischen Nahrungsmitteln insbesondere Fleisch
Entsorgung von kontaminierten pflanzlichen Nahrungs- und Futtermitteln – In-situ-Entsorgung
Geeignete industrielle Verarbeitung von Nahrungsmitteln zur Verringerung der Kontamination
Lagerung und Konservierung von Nahrungsmitteln zwecks Abklingen kurzlebiger Radionuklide
Behandlung von Nahrungsmitteln im Haushalt
Dekontaminierungsmaßnahmen in Siedlungsgebieten
Dekontaminierungsmaßnahmen in Siedlungsgebieten: Maßnahmen an Erdreich, Grasflächen und Pflanzen
Dekontaminierungsmaßnahmen in Siedlungsgebieten: Maßnahmen an Gebäuden
Dekontaminierungsmaßnahmen in Siedlungsgebieten: Maßnahmen an Innenraumflächen und Gegenständen in Gebäuden
Dekontaminierungsmaßnahmen in Siedlungsgebieten: Maßnahmen an Straßen und Plätzen
Maßnahmen zur Dekontaminierung von Kinderspielplätzen
Entsorgung kontaminierter Materialien
Schutzmaßnahmen bei Entsorgung kontaminierter Abfälle und Klärschlämme
Transport und Verbrennung von Klärschlamm in Müllverbrennungsanlagen
Behandlung von kontaminierten Luftfiltern
Registrierung, Gesundheitsscreening und medizinische Langzeitüberwachung
Einrichtung einer Infrastruktur zur Unterstützung von Selbsthilfe-Schutzmaßnahmen in betroffenen Gebieten
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017
Schlagworte
Ausbreitungsvorgang, Messprogramm, Reiseeinschränkung, Vorwarnphase, Anlagenfilter, Nahrungsmittelinverkehrbringung, Lüftungsanlage, Zwischenphase, Nahrungsmittel
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Dokumentnummer
NOR40198535