Rechtstracker.at

Anl. 2 IntV

Fassungen
27.06.2007 bis 18.10.2017 — BGBl. II Nr. 145/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 219.10.201731.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 276/2017 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 343/2020
Anl. 227.06.200718.10.2017 BGBl. II Nr. 145/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Interventionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

27.06.2007BGBl. II Nr. 145/2007

Außerkrafttretensdatum

18.10.2017danach: BGBl. II Nr. 276/2017

Abkürzung

IntV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anlage 2 zu Paragraph 5

Interventionsmaßnahmen

Diese Anlage enthält Interventionsmaßnahmen für die verschiedenen Phasen einer radiologischen Notstandssituation. Abhängig von der Situation kommen auch noch zusätzliche Interventionsmaßnahmen in Betracht.

Eine radiologische Notstandssituation wird in folgende vier Phasen unterteilt:

Vorwarnphase:

Die Vorwarnphase beginnt mit dem Eintreten oder Bekanntwerden einer radiologischen Notstandssituation und endet, sobald die radioaktive Kontaminierung des betrachteten Gebietes beginnt.

Kontaminierungsphase:

Die Kontaminierungsphase umfasst den Zeitraum der Ausbreitungs- und Ablagerungsvorgänge der radioaktiven Stoffe im betrachteten Gebiet.

Zwischenphase:

Die Zwischenphase beginnt mit dem Ende der Kontaminierungsphase und dauert an, bis die radiologische Situation im Wesentlichen erfasst ist und Sofortmaßnahmen nicht mehr erforderlich sind.

Spätphase:

Die Spätphase folgt auf die Zwischenphase und dauert bis zur Wiederherstellung von normalen Lebensbedingungen in dem betrachteten Gebiet an.

A) Maßnahmen in der Vorwarnphase

  • Strichaufzählung
    Regelmäßige Information der Öffentlichkeit
  • Strichaufzählung
    Betrieb der automatischen Messnetze im Intensivmodus
  • Strichaufzählung
    Aufenthalt in Gebäuden
    • Strichaufzählung
      Aufenthalt in schützenden Räumlichkeiten oder in Kellern
    • Strichaufzählung
      Schließen von Fenstern und Türen
    • Strichaufzählung
      Abdichten von Fenstern und Undichtheiten
    • Strichaufzählung
      Abschalten von Klimaanlagen
  • Strichaufzählung
    Vorbereitung der Iodblockade
  • Strichaufzählung
    Evakuierung (rasche, organisierte Räumung eines Gebietes) – Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft und Nutztierhaltung
    • Strichaufzählung
      Unverzügliche Ernte von vermarktungsfähigen Produkten, insbesondere von Blattgemüse
    • Strichaufzählung
      Abdecken von Anbauflächen mit Folien
    • Strichaufzählung
      Schließen von Gewächshäusern
    • Strichaufzählung
      Verbringung von Nutztieren in Stallungen und kontrollierte Fütterung
    • Strichaufzählung
      Schließen von Stallungen
    • Strichaufzählung
      Schutz offen lagernder Futtermittel
  • Strichaufzählung
    Maßnahmen im Bereich Inverkehrbringung von Nahrungsmitteln
    • Strichaufzählung
      Schutz offen lagernder Nahrungsmittel

B) Maßnahmen in der Kontaminierungsphase

  • Strichaufzählung
    Regelmäßige Information der Öffentlichkeit
  • Strichaufzählung
    Verstärktes Mess- und Probenahmeprogramm
  • Strichaufzählung
    Aufenthalt in Gebäuden
    • Strichaufzählung
      Aufenthalt in schützenden Räumlichkeiten oder in Kellern
    • Strichaufzählung
      Schließen von Fenstern und Türen
    • Strichaufzählung
      Abdichten von Fenstern und Undichtheiten
    • Strichaufzählung
      Abschalten von Klimaanlagen
  • Strichaufzählung
    Iodblockade durch Einnahme von Kaliumiodidtabletten
  • Strichaufzählung
    Evakuierung (rasche, organisierte Räumung eines Gebietes); nur in Ausnahmefällen sinnvoll
  • Strichaufzählung
    Empfehlung zum Konsumverzicht kontaminierter Nahrungsmittel, insbesondere von Freilandgemüse
  • Strichaufzählung
    Zugangsbeschränkungen, Sperren von Gebieten, Verkehrsbeschränkungen
  • Strichaufzählung
    Aufenthaltsbeschränkungen im Freien (zB Absage von Veranstaltungen im Freien) und Beschränkung von Arbeiten im Freien
  • Strichaufzählung
    Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung bei Interventionen und dringend notwendigen Tätigkeiten
  • Strichaufzählung
    Empfehlung besonderer Hygienemaßnahmen
  • Strichaufzählung
    Maßnahmen zum Vermeiden von Kontaminationen der Haut im Freien
  • Strichaufzählung
    Dekontaminierung von Personen und Haustieren vor Betreten der Wohnung
  • Strichaufzählung
    Strahlenmedizinische Versorgung
  • Strichaufzählung
    Reinigen von kontaminierten Fahrzeugen
  • Strichaufzählung
    Reiseempfehlungen und -einschränkungen
  • Strichaufzählung
    Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft und Nutztierhaltung
    • Strichaufzählung
      Weideverbot für Nutztiere, insbesondere für Milchkühe
    • Strichaufzählung
      Einschränkungen der Nutzung von Futtermitteln
  • Strichaufzählung
    Maßnahmen im Bereich Inverkehrbringung von Nahrungsmitteln
    • Strichaufzählung
      Einschränkungen des Inverkehrbringens von Nahrungsmitteln – Unterbindung des Zulaufs von Zisternen, Verzicht auf Zisternenwasser
  • Strichaufzählung
    Verzicht auf die Speicherung kontaminierten Wassers

C) Maßnahmen in der Zwischen- und Spätphase

  • Strichaufzählung
    Überprüfung der Interventionsmaßnahmen aus der Vorwarn- und Kontaminierungsphase
  • Strichaufzählung
    Regelmäßige Information der Öffentlichkeit
  • Strichaufzählung
    Verstärktes Probenahmeprogramm, Überwachung von Nahrungs- und Futtermitteln, Langzeitmonitoring
  • Strichaufzählung
    Zugangsbeschränkungen, Sperren von Gebieten, Verkehrsbeschränkungen
  • Strichaufzählung
    Reiseempfehlungen und -einschränkungen
  • Strichaufzählung
    Evakuierung (rasche, organisierte Räumung eines Gebietes); nur in Ausnahmefällen sinnvoll
  • Strichaufzählung
    Temporäre Umsiedlung
  • Strichaufzählung
    Langfristige Umsiedlung
  • Strichaufzählung
    Vermeidung bzw. Einschränkung von schwerer körperlicher Arbeit und Sport im Freien in hoch kontaminierten Gebieten
  • Strichaufzählung
    Beschränkung des Aufenthalts in bzw. bei kontaminierten Gewässern
  • Strichaufzählung
    Wechsel von Anlagen- und Fahrzeugfiltern
  • Strichaufzählung
    Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft und Nutztierhaltung
    • Strichaufzählung
      Futtermittelbeschränkungen und Fütterung mit unkontaminiertem Futter
    • Strichaufzählung
      Vorrangige Verwendung von unkontaminiertem Futter während der letzten Wochen vor der Schlachtung
    • Strichaufzählung
      Beschränkungen für das Aufbringen von Klärschlamm
    • Strichaufzählung
      Entsorgungsmaßnahmen von unzulässig kontaminierten Futtermitteln (zB Unterpflügen von Futterpflanzen, Entfernen kontaminierter Vegetation, Kompostieren von Grünpflanzen)
    • Strichaufzählung
      Dekontaminierungsmaßnahmen landwirtschaftlich genutzter Böden, falls durchführbar (zB Abtrag des Oberbodens, Tiefpflügen, Tiefenlagerung des Oberbodens, Reduzierung der Stickstoffzufuhr)
    • Strichaufzählung
      Maßnahmen zur Vermeidung zusätzlicher Kontamination durch kontaminiertes Wasser (zB kein Bewässern mit kontaminierten Oberflächenwasser, keine Nutzung von stehenden Oberflächengewässern als Viehtränke)
    • Strichaufzählung
      Änderung der Fruchtfolge (zB Erhöhung des Anteils von Kulturen mit technologischer Weiterverarbeitung)
    • Strichaufzählung
      Vorverlegung des Zeitpunkts der Schlachtung von Nutztieren
    • Strichaufzählung
      Verschieben der Ernte (zB von Blattgemüse und Grünfutter); nur bei Kontamination mit kurzlebigen Radionukliden sinnvoll
    • Strichaufzählung
      Lagerung von Futtermitteln zwecks Abklingen kurzlebiger Radionuklide
  • Strichaufzählung
    Maßnahmen im Bereich Nahrungsmittelerzeugung und -inverkehrbringung sowie Konsum von Nahrungsmitteln
    • Strichaufzählung
      Entsorgung von unzulässig kontaminierten tierischen Nahrungsmitteln (zB Ausbringung von Milch auf Böden, Einleiten von Milch in Senkgruben, Vergraben oder Abdecken von Fleisch)
    • Strichaufzählung
      Entsorgung von unzulässig kontaminierten pflanzlichen Nahrungsmitteln (zB Unterpflügen von Freiland- und Wurzelgemüse sowie Getreide, Entfernen kontaminierter Vegetation, Kompostieren von Grünpflanzen, Obst, Gemüse und Kartoffeln)
    • Strichaufzählung
      Geeignete Verarbeitung von Nahrungsmitteln zur Verringerung der Kontamination
    • Strichaufzählung
      Lagerung und Konservierung von Nahrungsmitteln zwecks Abklingen kurzlebiger Radionuklide
  • Strichaufzählung
    Urbane Dekontaminierungsmaßnahmen
    • Strichaufzählung
      Dekontaminierung urbaner Flächen (zB Abspritzen von Straßen und Dächern, Erneuerung des Straßenbelages, Rasenmähen, Dekontaminierungsmaßnahmen für Böden)
    • Strichaufzählung
      Dekontaminierungsmaßnahmen bei Kinderspielplätzen
  • Strichaufzählung
    Maßnahmen bei der Entsorgung kontaminierter Materialien
    • Strichaufzählung
      Schutzmaßnahmen beim Wechsel von Anlagen- und Fahrzeugfiltern
    • Strichaufzählung
      Schutzmaßnahmen bei Entsorgung kontaminierter Abfälle und Klärschlämme (zB Beschränkung des Aufenthalts in Deponien und Kläranlagen, Abschirmung der Gammastrahlung durch Abdeckung von Deponien, Zeitbeschränkungen für das Sammeln und Transportieren von Abfällen)
  • Strichaufzählung
    Maßnahmen im Haushalt (zB gründliches Waschen und Schälen von oberflächlich kontaminiertem Obst und Gemüse)

Schlagworte

Ausbreitungsvorgang, Messprogramm, Reiseeinschränkung, Vorwarnphase, Anlagenfilter, Nahrungsmittelinverkehrbringung

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2017

Gesetzesnummer

20005363

Dokumentnummer

NOR40088360