Rechtstracker.at

Anl. 3 IntV

Fassungen
27.06.2007 bis 18.10.2017 — BGBl. II Nr. 145/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 319.10.201731.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 276/2017 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 343/2020
Anl. 327.06.200718.10.2017 BGBl. II Nr. 145/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Interventionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

27.06.2007BGBl. II Nr. 145/2007

Außerkrafttretensdatum

18.10.2017danach: BGBl. II Nr. 276/2017

Abkürzung

IntV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anlage 3 zu Paragraph 8

Information der Öffentlichkeit

A) Information der Öffentlichkeit zur Vorbereitung auf eine radiologische Notstandssituation

Die Information hat folgende Themenbereiche abzudecken:

  1. Ziffer eins
    Grundbegriffe der Radioaktivität und Auswirkungen der Radioaktivität auf den Menschen und auf die Umwelt,
  2. Ziffer 2
    berücksichtigte radiologische Notstandssituationen und ihre Folgen für Bevölkerung und Umwelt,
  3. Ziffer 3
    geplante Interventionsmaßnahmen zur Warnung, zum Schutz und zur Rettung der Bevölkerung bei einer radiologischen Notstandssituation,
  4. Ziffer 4
    geeignete Informationen darüber, wie sich die Bevölkerung bei einer radiologischen Notstandssituation verhalten sollte,
  5. Ziffer 5
    Benennung der bei einer Intervention im Fall einer radiologischen Notstandssituation involvierten Behörden und ihrer Zuständigkeiten.

B) Information der Öffentlichkeit im Fall einer radiologischen

Notstandssituation

  1. Ziffer eins
    Bei Eintreten einer radiologischen Notstandssituation sind der tatsächlich betroffenen Bevölkerung rasch und wiederholt folgende Informationen zu geben:
    1. Litera a
      Informationen über die eingetretene Notstandssituation und nach Möglichkeit über deren Merkmale (wie Ursprung, Ausbreitung, voraussichtliche Entwicklung),
    2. Litera b
      Schutzanweisungen, die je nach Fall
      • Strichaufzählung
        insbesondere folgende Punkte umfassen können: Beschränkung des Verzehrs bestimmter, möglicherweise kontaminierter Nahrungsmittel, einfache Hygiene- und Dekontaminierungsregeln, Aufenthalt in Gebäuden, Verteilung und Verwendung von Kaliumiodidtabletten zur Iodblockade, Vorkehrungen für den Fall der Evakuierung,
      • Strichaufzählung
        gegebenenfalls mit Sonderanweisungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen verbunden werden können,
    3. Litera c
      Empfehlungen zur Zusammenarbeit im Rahmen der Anweisungen und Aufrufe der zuständigen Behörden.
  2. Ziffer 2
    Geht der radiologischen Notstandssituation eine Vorwarnphase voraus, so sind der Bevölkerung, die im Fall einer radiologischen Notstandssituation möglicherweise betroffen sein wird, bereits in dieser Phase die erforderlichen Informationen und Anweisungen zu geben, wie beispielsweise:
    1. Litera a
      die Aufforderung, Rundfunk- oder Fernsehgeräte einzuschalten,
    2. Litera b
      vorbereitende Anweisungen für Organisationen, die besondere Gemeinschaftsaufgaben zu erfüllen haben,
    3. Litera c
      Empfehlungen für besonders betroffene Berufszweige.
  3. Ziffer 3
    Im Fall einer radiologischen Notstandssituation sind Zusammenfassungen und Bewertungen der im Bundesgebiet erhobenen Messdaten zu geben.
  4. Ziffer 4
    Ergänzend zu diesen Informationen und Anweisungen werden je nach verfügbarer Zeit die Grundbegriffe der Radioaktivität und ihre Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt in Erinnerung gerufen.

Schlagworte

Hygieneregel, Rundfunkgerät

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2017

Gesetzesnummer

20005363

Dokumentnummer

NOR40088361