Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interventionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 145/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Anlage 2 zu § 5zu Paragraph 5
Interventionsmaßnahmen
Diese Anlage enthält Interventionsmaßnahmen für die verschiedenen Phasen einer radiologischen Notstandssituation. Abhängig von der Situation kommen auch noch zusätzliche Interventionsmaßnahmen in Betracht.
Eine radiologische Notstandssituation wird in folgende vier Phasen unterteilt:
Vorwarnphase:
Die Vorwarnphase beginnt mit dem Eintreten oder Bekanntwerden einer radiologischen Notstandssituation und endet, sobald die radioaktive Kontaminierung des betrachteten Gebietes beginnt.
Kontaminierungsphase:
Die Kontaminierungsphase umfasst den Zeitraum der Ausbreitungs- und Ablagerungsvorgänge der radioaktiven Stoffe im betrachteten Gebiet.
Zwischenphase:
Die Zwischenphase beginnt mit dem Ende der Kontaminierungsphase und dauert an, bis die radiologische Situation im Wesentlichen erfasst ist und Sofortmaßnahmen nicht mehr erforderlich sind.
Spätphase:
Die Spätphase folgt auf die Zwischenphase und dauert bis zur Wiederherstellung von normalen Lebensbedingungen in dem betrachteten Gebiet an.
A) Maßnahmen in der Vorwarnphase
Regelmäßige Information der Öffentlichkeit
Betrieb der automatischen Messnetze im Intensivmodus
Aufenthalt in Gebäuden
Aufenthalt in schützenden Räumlichkeiten oder in Kellern
Schließen von Fenstern und Türen
Abdichten von Fenstern und Undichtheiten
Abschalten von Klimaanlagen
Vorbereitung der Iodblockade
Evakuierung (rasche, organisierte Räumung eines Gebietes) – Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft und Nutztierhaltung
Unverzügliche Ernte von vermarktungsfähigen Produkten, insbesondere von Blattgemüse
Abdecken von Anbauflächen mit Folien
Schließen von Gewächshäusern
Verbringung von Nutztieren in Stallungen und kontrollierte Fütterung
Schutz offen lagernder Futtermittel
Maßnahmen im Bereich Inverkehrbringung von Nahrungsmitteln
Schutz offen lagernder Nahrungsmittel
B) Maßnahmen in der Kontaminierungsphase
Regelmäßige Information der Öffentlichkeit
Verstärktes Mess- und Probenahmeprogramm
Aufenthalt in Gebäuden
Aufenthalt in schützenden Räumlichkeiten oder in Kellern
Schließen von Fenstern und Türen
Abdichten von Fenstern und Undichtheiten
Abschalten von Klimaanlagen
Iodblockade durch Einnahme von Kaliumiodidtabletten
Evakuierung (rasche, organisierte Räumung eines Gebietes); nur in Ausnahmefällen sinnvoll
Empfehlung zum Konsumverzicht kontaminierter Nahrungsmittel, insbesondere von Freilandgemüse
Zugangsbeschränkungen, Sperren von Gebieten, Verkehrsbeschränkungen
Aufenthaltsbeschränkungen im Freien (zB Absage von Veranstaltungen im Freien) und Beschränkung von Arbeiten im Freien
Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung bei Interventionen und dringend notwendigen Tätigkeiten
Empfehlung besonderer Hygienemaßnahmen
Maßnahmen zum Vermeiden von Kontaminationen der Haut im Freien
Dekontaminierung von Personen und Haustieren vor Betreten der Wohnung
Strahlenmedizinische Versorgung
Reinigen von kontaminierten Fahrzeugen
Reiseempfehlungen und -einschränkungen
Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft und Nutztierhaltung
Weideverbot für Nutztiere, insbesondere für Milchkühe
Einschränkungen der Nutzung von Futtermitteln
Maßnahmen im Bereich Inverkehrbringung von Nahrungsmitteln
Einschränkungen des Inverkehrbringens von Nahrungsmitteln – Unterbindung des Zulaufs von Zisternen, Verzicht auf Zisternenwasser
Verzicht auf die Speicherung kontaminierten Wassers
C) Maßnahmen in der Zwischen- und Spätphase
Überprüfung der Interventionsmaßnahmen aus der Vorwarn- und Kontaminierungsphase
Regelmäßige Information der Öffentlichkeit
Verstärktes Probenahmeprogramm, Überwachung von Nahrungs- und Futtermitteln, Langzeitmonitoring
Zugangsbeschränkungen, Sperren von Gebieten, Verkehrsbeschränkungen
Reiseempfehlungen und -einschränkungen
Evakuierung (rasche, organisierte Räumung eines Gebietes); nur in Ausnahmefällen sinnvoll
Vermeidung bzw. Einschränkung von schwerer körperlicher Arbeit und Sport im Freien in hoch kontaminierten Gebieten
Beschränkung des Aufenthalts in bzw. bei kontaminierten Gewässern
Wechsel von Anlagen- und Fahrzeugfiltern
Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft und Nutztierhaltung
Futtermittelbeschränkungen und Fütterung mit unkontaminiertem Futter
Vorrangige Verwendung von unkontaminiertem Futter während der letzten Wochen vor der Schlachtung
Beschränkungen für das Aufbringen von Klärschlamm
Entsorgungsmaßnahmen von unzulässig kontaminierten Futtermitteln (zB Unterpflügen von Futterpflanzen, Entfernen kontaminierter Vegetation, Kompostieren von Grünpflanzen)
Dekontaminierungsmaßnahmen landwirtschaftlich genutzter Böden, falls durchführbar (zB Abtrag des Oberbodens, Tiefpflügen, Tiefenlagerung des Oberbodens, Reduzierung der Stickstoffzufuhr)
Maßnahmen zur Vermeidung zusätzlicher Kontamination durch kontaminiertes Wasser (zB kein Bewässern mit kontaminierten Oberflächenwasser, keine Nutzung von stehenden Oberflächengewässern als Viehtränke)
Änderung der Fruchtfolge (zB Erhöhung des Anteils von Kulturen mit technologischer Weiterverarbeitung)
Vorverlegung des Zeitpunkts der Schlachtung von Nutztieren
Verschieben der Ernte (zB von Blattgemüse und Grünfutter); nur bei Kontamination mit kurzlebigen Radionukliden sinnvoll
Lagerung von Futtermitteln zwecks Abklingen kurzlebiger Radionuklide
Maßnahmen im Bereich Nahrungsmittelerzeugung und -inverkehrbringung sowie Konsum von Nahrungsmitteln
Entsorgung von unzulässig kontaminierten tierischen Nahrungsmitteln (zB Ausbringung von Milch auf Böden, Einleiten von Milch in Senkgruben, Vergraben oder Abdecken von Fleisch)
Entsorgung von unzulässig kontaminierten pflanzlichen Nahrungsmitteln (zB Unterpflügen von Freiland- und Wurzelgemüse sowie Getreide, Entfernen kontaminierter Vegetation, Kompostieren von Grünpflanzen, Obst, Gemüse und Kartoffeln)
Geeignete Verarbeitung von Nahrungsmitteln zur Verringerung der Kontamination
Lagerung und Konservierung von Nahrungsmitteln zwecks Abklingen kurzlebiger Radionuklide
Urbane Dekontaminierungsmaßnahmen
Dekontaminierung urbaner Flächen (zB Abspritzen von Straßen und Dächern, Erneuerung des Straßenbelages, Rasenmähen, Dekontaminierungsmaßnahmen für Böden)
Dekontaminierungsmaßnahmen bei Kinderspielplätzen
Maßnahmen bei der Entsorgung kontaminierter Materialien
Schutzmaßnahmen beim Wechsel von Anlagen- und Fahrzeugfiltern
Schutzmaßnahmen bei Entsorgung kontaminierter Abfälle und Klärschlämme (zB Beschränkung des Aufenthalts in Deponien und Kläranlagen, Abschirmung der Gammastrahlung durch Abdeckung von Deponien, Zeitbeschränkungen für das Sammeln und Transportieren von Abfällen)
Maßnahmen im Haushalt (zB gründliches Waschen und Schälen von oberflächlich kontaminiertem Obst und Gemüse)
Schlagworte
Ausbreitungsvorgang, Messprogramm, Reiseeinschränkung, Vorwarnphase, Anlagenfilter, Nahrungsmittelinverkehrbringung
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2017
Dokumentnummer
NOR40088360