Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interventionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 145/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Notfallübungen
§ 10.Paragraph 10,
Die für Interventionen bei einer radiologischen Notstandssituation zuständigen Behörden haben unter Einbeziehung des Interventionspersonals in angemessenen Zeitabständen Notfallübungen abzuhalten. Dabei ist insbesondere
eine Überprüfung der Interventionspläne auf Schwachstellen durchzuführen,
die Zusammenarbeit der an Interventionen beteiligten Personen und Organisationen zu üben sowie
der Einsatz von organisatorischen und technischen Mitteln unter möglichst realistischen Bedingungen zu üben und auf Schwachstellen zu überprüfen.
Bei diesen Notfallübungen sind die in Anlage 5 angeführten Kriterien zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2017
Dokumentnummer
NOR40088351