Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interventionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 145/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Interventionspersonal
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Interventionspersonal muss eine Ausbildung besitzen, die es zur Durchführung der Interventionsmaßnahmen, zur Einschätzung des damit verbundenen Risikos und zu Selbstschutzmaßnahmen befähigt. Inhalt und Umfang einer solchen Ausbildung für Interventionspersonal sind in Anlage 7 festgelegt.
(2)Absatz 2,Für den Einsatz von Interventionspersonal bei radiologischen Notstandssituationen sind die in Anlage 8 festgelegten Dosisrichtwerte für Notfallexpositionen zu berücksichtigen. Ein Richtwert von 250 Millisievert für die effektive Gesamtdosis während der Lebenszeit dieser Personen sollte nicht überschritten werden. Einsätze, bei denen eine effektive Dosis von 20 Millisievert überschritten werden könnte, dürfen nur freiwillig erfolgen.
(3)Absatz 3,Interventionspersonal muss für seinen Einsatz mit der notwendigen persönlichen Schutzausrüstung ausgestattet sein.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2017
Dokumentnummer
NOR40088353