Rechtstracker.at

§ 10 KLI.EN-FondsG

Fassungen
ab 26.04.2017 — BGBl. I Nr. 58/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute26.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 58/2017
§ 1008.04.200925.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 37/2009
§ 1007.07.200707.04.2009 BGBl. I Nr. 40/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Klima- und Energiefondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

26.04.2017BGBl. I Nr. 58/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KLI.EN-FondsG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Geschäftsführung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Geschäftsführung besteht aus bis zu zwei Geschäftsführern, die vom Präsidium bestellt werden. Sie bedient sich zur Erledigung der administrativen Geschäftsführung einer Geschäftsstelle.
  2. Absatz 2,Den Geschäftsführern obliegt gemeinsam die Geschäftsführung des Fonds, die Vertretung des Fonds nach außen sowie die rechtsverbindliche Zeichnung für den Fonds.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsführung hat für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Fonds gemäß Paragraph 3, zu sorgen. Sie ist dem Präsidium gegenüber verantwortlich.
  4. Absatz 4,Die Geschäftsführung hat das Präsidium hinsichtlich des Strategischen Planungsdokuments bzw. der Richtlinien zu beraten, bis spätestens drei Monate nach einem diesbezüglichen Auftrag durch das Präsidium das Strategische Planungsdokument bzw. die Richtlinien auszuarbeiten und diese dem Expertenbeirat, sofern einer eingerichtet wurde, zur Beratung sowie dem Präsidium zur Beschlussfassung vorzulegen.
  5. Absatz 5,Die Geschäftsführung hat jährlich bis zum 31. Oktober das Jahresprogramm für das folgende Geschäftsjahr auszuarbeiten und dem Präsidium zur Genehmigung vorzulegen.
  6. Absatz 6,Die Geschäftsführung hat jährlich bis zum 31. März den Jahresbericht, der den Jahresrechnungsabschluss enthält, für das vergangene Geschäftsjahr auszuarbeiten und dem Präsidium zur Genehmigung vorzulegen.
  7. Absatz 7,Die Geschäftsführung hat eine Geschäftsordnung für den Fonds auszuarbeiten und dem Präsidium zur Genehmigung vorzulegen.
  8. Absatz 8,Die Geschäftsführung hat das Fondsvermögen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu verwalten und anzulegen.

Im RIS seit

26.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20005371

Dokumentnummer

NOR40192278