Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regelungen über den Betrieb und das Qualitätssystem von Blutspendeeinrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 156/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel; 82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Im Rahmen der Qualitätssicherung ist ein System einzurichten, das Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen bei nicht konformen Blutbestandteilen und auftretenden Qualitätsproblemen gewährleistet.
(2)Absatz 2,Es ist eine routinemäßige Datenauswertung vorzunehmen, um Qualitätsprobleme, die Korrekturmaßnahmen erfordern, oder ungünstige Entwicklungen, die Vorbeugungsmaßnahmen notwendig machen können, zu ermitteln.
(3)Absatz 3,Alle Fehler und Zwischenfälle sind zu dokumentieren und zu untersuchen, um Probleme des Qualitätssystems im Hinblick auf eine notwendige Korrektur festzustellen.
Schlagworte
Korrekturmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2017
Dokumentnummer
NOR40088569