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§ 6 BTÜ-V

Fassungen
ab 15.07.2007 — BGBl. II Nr. 158/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute15.07.2007 BGBl. II Nr. 158/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bluetongue-Überwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

15.07.2007BGBl. II Nr. 158/2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BTÜ-V

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Überwachung des Vorhandenseins von Vektoren

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Im Rahmen des von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zu erstellenden Überwachungsprogramms (Paragraph 3,) sind an geeigneten Stellen Vektorfallen aufzustellen. Das Fanggut ist von amtlichen Tierärzten oder anderen geeigneten Personen gemäß Paragraph 2, Absatz 6, TGG zumindest einmal pro Woche den Fallen zu entnehmen und an das nationale Referenzlabor einzusenden.
  2. Absatz 2,Nach Einlangen der Fanggut-Sendungen beim nationalen Referenzlabor hat dieses deren entomologische Auswertung und Bestimmung mit dem Ziel zu veranlassen, dass allenfalls darin vorhandene Mücken der Gattung Culicoides nach Art und Geschlecht identifiziert, zahlenmäßig erfasst und für allfällige weitere Untersuchungen selektiert und aufbereitet werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

20005376

Dokumentnummer

NOR40088583