Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bluetongue-Überwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 158/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Überwachung des Vorhandenseins von Vektoren
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Im Rahmen des von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zu erstellenden Überwachungsprogramms (§ 3) sind an geeigneten Stellen Vektorfallen aufzustellen. Das Fanggut ist von amtlichen Tierärzten oder anderen geeigneten Personen gemäß § 2 Abs. 6 TGG zumindest einmal pro Woche den Fallen zu entnehmen und an das nationale Referenzlabor einzusenden.Im Rahmen des von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zu erstellenden Überwachungsprogramms (Paragraph 3,) sind an geeigneten Stellen Vektorfallen aufzustellen. Das Fanggut ist von amtlichen Tierärzten oder anderen geeigneten Personen gemäß Paragraph 2, Absatz 6, TGG zumindest einmal pro Woche den Fallen zu entnehmen und an das nationale Referenzlabor einzusenden.
(2)Absatz 2,Nach Einlangen der Fanggut-Sendungen beim nationalen Referenzlabor hat dieses deren entomologische Auswertung und Bestimmung mit dem Ziel zu veranlassen, dass allenfalls darin vorhandene Mücken der Gattung Culicoides nach Art und Geschlecht identifiziert, zahlenmäßig erfasst und für allfällige weitere Untersuchungen selektiert und aufbereitet werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Dokumentnummer
NOR40088583