Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bluetongue-Überwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 158/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 24/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Pflichten des Betriebsinhabers bzw. Tierbesitzers
§ 7.Paragraph 7,
Die Betriebsinhaber bzw. Tierbesitzer sind im Zusammenhang mit den Untersuchungen bzw. sonstigen Maßnahmen nach den §§ 4 und 5 gemäß § 2 Abs. 5 TGG insbesondere dazu verpflichtet, Die Betriebsinhaber bzw. Tierbesitzer sind im Zusammenhang mit den Untersuchungen bzw. sonstigen Maßnahmen nach den Paragraphen 4 und 5 gemäß Paragraph 2, Absatz 5, TGG insbesondere dazu verpflichtet,
den behördlichen Organen Zutritt zu den betrieblichen Räumlichkeiten, Grundstücken und Tieren zu gewähren,
ihnen bei der Vorbereitung und Durchführung der Probennahmen sowie gegebenenfalls bei der Auswahl von Sentineltieren die nötige Hilfestellung zu leisten,
Verbringungen, Verenden, Töten oder Schlachten von Sentineltieren unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden (§ 5 Abs. 3),Verbringungen, Verenden, Töten oder Schlachten von Sentineltieren unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden (Paragraph 5, Absatz 3,),
die Aufstellung von Vektorfallen (§ 6 Abs. 1) zu dulden und den behördlichen Organen bei der Aufstellung und dem Betrieb dieser Fallen die nötige Hilfestellung zu leisten, sowiedie Aufstellung von Vektorfallen (Paragraph 6, Absatz eins,) zu dulden und den behördlichen Organen bei der Aufstellung und dem Betrieb dieser Fallen die nötige Hilfestellung zu leisten, sowie
die zu untersuchenden Tiere bei angekündigten Untersuchungen so bereitzuhalten, dass eine Probennahme durch den amtlichen Tierarzt bei fünf Tieren längstens binnen einer halben Stunde möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Dokumentnummer
NOR40114887