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Art. 17

Fassungen
ab 16.05.2007 — BGBl. III Nr. 76/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute16.05.2007 BGBl. III Nr. 76/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Lettland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2007,

Typ

Vertrag – Lettland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

16.05.2007BGBl. III Nr. 76/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 17

KÜNSTLER UND SPORTLER

  1. Absatz eins,Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
  3. Absatz 3,Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von einem Künstler oder Sportler in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder vorwiegend aus öffentlichen Kassen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften unterstützt wird. In diesem Fall dürfen die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler ansässig ist.

Schlagworte

Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

20005383

Dokumentnummer

NOR40088756