Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 16.05.2007 — BGBl. III Nr. 76/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute16.05.2007 BGBl. III Nr. 76/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Lettland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2007,

Typ

Vertrag – Lettland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

16.05.2007BGBl. III Nr. 76/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 20

STUDENTEN

Zahlungen, die ein Student, Praktikant, Lehrling oder eine in Ausbildung stehende Person, die sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

20005383

Dokumentnummer

NOR40088759