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Art. 23

Fassungen
ab 16.05.2007 — BGBl. III Nr. 76/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute16.05.2007 BGBl. III Nr. 76/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Lettland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2007,

Typ

Vertrag – Lettland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

16.05.2007BGBl. III Nr. 76/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 23

VERMÖGEN

  1. Absatz eins,Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, darf im anderen Staat besteuert werden.
  3. Absatz 3,Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
  4. Absatz 4,Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

20005383

Dokumentnummer

NOR40088762