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Art. 29

Fassungen
ab 16.05.2007 — BGBl. III Nr. 76/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute16.05.2007 BGBl. III Nr. 76/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Lettland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2007,

Typ

Vertrag – Lettland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

16.05.2007BGBl. III Nr. 76/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 29

IN-KRAFT-TRETEN

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten benachrichtigen einander, wenn die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen tritt ab dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die spätere der in Absatz 1 genannten Mitteilungen erfolgt und seine Bestimmungen finden in beiden Vertragsstaaten Anwendung:
    1. Litera a
      in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern für Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
    2. Litera b
      in Bezug auf andere Steuern vom Einkommen und Steuern vom Vermögen für Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

20005383

Dokumentnummer

NOR40088768