Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Transparenz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 175/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 392/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Gleichwertigkeit in Bezug auf Erklärungen der gesetzlichen Vertreter des Emittenten
§ 11.Paragraph 11,
Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in §§ 82 Abs. 4 Z 3 und 87 Abs. 1 Z 3 BörseG genannten gleichwertig sind, wenn eine oder mehrere Personen, die beim Emittenten für die Erstellung des Jahres- und Halbjahresfinanzberichts zuständig sind, den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge insbesondere dafür verantwortlich sind, dass Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Paragraphen 82, Absatz 4, Ziffer 3 und 87 Absatz eins, Ziffer 3, BörseG genannten gleichwertig sind, wenn eine oder mehrere Personen, die beim Emittenten für die Erstellung des Jahres- und Halbjahresfinanzberichts zuständig sind, den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge insbesondere dafür verantwortlich sind, dass
die Abschlüsse mit dem einschlägigen Rechnungslegungsrahmen oder den einschlägigen Rechnungslegungsgrundsätzen übereinstimmen;
die Darstellung im Lagebericht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild widerspiegelt.
Schlagworte
Jahresfinanzbericht
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2017
Dokumentnummer
NOR40088913