Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
BVD-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 178/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Anzeigepflicht bei Verdacht
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Bei Verdacht auf BVD/MD haben der zugezogene Tierarzt, der Tierhalter, die vom Tierhalter mit der Obhut und Aufsicht betraute Person, die mit der Untersuchung von Proben betraute Untersuchungsstelle und jede andere Person, der zufolge ihres Berufs die Erkennung von Anzeichen des Verdachtes auf BVD/MD zumutbar ist, dies binnen 24 Stunden bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Bei Zuziehung eines Tierarztes ist nur dieser zur Anzeige verpflichtet.
(2)Absatz 2,Die Anzeigen können schriftlich, mündlich, oder mittels Telefax oder auf elektronischem Wege (E-Mail) abgegeben werden.
(3)Absatz 3,Nicht der Anzeigepflicht unterliegen Bestände und Rinder aus Beständen, welche gemäß dieser Verordnung ausschließlich deshalb als verdächtig anzusehen sind, weil die Grunduntersuchung in diesen Beständen noch nicht abgeschlossen ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Dokumentnummer
NOR40090423