Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 18.12.2010 — BGBl. II Nr. 439/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute18.12.2010 § → § BGBl. II Nr. 439/2010
§ 1101.08.200717.12.2010 BGBl. II Nr. 178/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

BVD-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

18.12.2010BGBl. II Nr. 439/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Verdächtige Bestände

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Wird in einem bisher amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand ein Verdacht auf ein aktuelles BVD-Geschehen oder ein persistent infiziertes Rind festgestellt oder wurde die Kontrolluntersuchung zur Herdenüberwachung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, nicht entsprechend durchgeführt, so gilt der Bestand als BVD-verdächtig, und es ist gemäß Paragraph 8, vorzugehen.
  2. Absatz 2,Ein Verdacht liegt insbesondere vor bei:
    1. Ziffer eins
      positiven Untersuchungsergebnissen auf BVD-Antikörper bei über sechs Monate alten Rindern, die nach der Feststellung des Status amtlich anerkannt BVD-virusfrei geboren wurden oder bei Rindern jeden Alters, sofern sie aus Antikörper-freien Beständen stammen;
    2. Ziffer 2
      Nachweis von einer oder mehreren Serokonversionen bei ursprünglich BVD-Antikörper-negativen Rindern;
    3. Ziffer 3
      wenn Rinder in einen Bestand eingebracht werden, bei denen die Bestimmungen der Paragraphen 15 und 16 nicht eingehalten wurden;
    4. Ziffer 4
      vermutetem Kontakt von Rindern eines Bestandes mit BVD-verdächtigen Rindern;
    5. Ziffer 5
      Krankheitserscheinungen am lebenden oder toten Rind, die den Verdacht der BVD/MD erwecken.

Im RIS seit

18.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

20005403

Dokumentnummer

NOR40124882