Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
BVD-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 178/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 439/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Verdächtige Bestände
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Wird in einem bisher amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand ein Verdacht auf ein aktuelles BVD-Geschehen oder ein persistent infiziertes Rind festgestellt oder wurde die Kontrolluntersuchung zur Herdenüberwachung gemäß § 9 Abs. 2 nicht entsprechend durchgeführt, so gilt der Bestand als BVD-verdächtig, und es ist gemäß § 8 vorzugehen.Wird in einem bisher amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand ein Verdacht auf ein aktuelles BVD-Geschehen oder ein persistent infiziertes Rind festgestellt oder wurde die Kontrolluntersuchung zur Herdenüberwachung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, nicht entsprechend durchgeführt, so gilt der Bestand als BVD-verdächtig, und es ist gemäß Paragraph 8, vorzugehen.
(2)Absatz 2,Ein Verdacht liegt insbesondere vor bei:
positiven Untersuchungsergebnissen auf BVD-Antikörper bei über sechs Monate alten Rindern, die nach der Feststellung des Status amtlich anerkannt BVD-virusfrei geboren wurden oder bei Rindern jeden Alters, sofern sie aus Antikörper-freien Beständen stammen;
Nachweis von einer oder mehreren Serokonversionen bei ursprünglich BVD-Antikörper-negativen Rindern;
wenn Rinder in einen Bestand eingebracht werden, bei denen die Bestimmungen der §§ 15 und 16 nicht eingehalten wurden;wenn Rinder in einen Bestand eingebracht werden, bei denen die Bestimmungen der Paragraphen 15 und 16 nicht eingehalten wurden;
vermutetem Kontakt von Rindern eines Bestandes mit BVD-verdächtigen Rindern;
Krankheitserscheinungen am lebenden oder toten Rind, die den Verdacht der BVD/MD erwecken.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Dokumentnummer
NOR40124882