Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 08.05.2018 — BGBl. II Nr. 92/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute08.05.2018 § → § BGBl. II Nr. 92/2018
§ 1018.12.201007.05.2018 § → § BGBl. II Nr. 439/2010
§ 1001.08.200717.12.2010 BGBl. II Nr. 178/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

BVD-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

08.05.2018BGBl. II Nr. 92/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

4. Abschnitt
BVD-virusfreie und verdächtige Bestände

Amtlich anerkannt BVD-virusfreie Bestände

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Ein Bestand bleibt amtlich anerkannt BVD-virusfrei, solange die Kontrolluntersuchung keinen Hinweis auf ein aktuelles BVD-Geschehen ergibt oder der Bestand in einem Bundesland gemäß Paragraph 9, Absatz 9, liegt und die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.
  2. Absatz 2,Bestände, in denen der Abschluss der Grunduntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungsfähiger Rinder nicht möglich ist, gelten als amtlich anerkannt BVD-virusfrei, wenn von untersuchungsfähigen Rindern gezogene Blutproben ein Antikörper-negatives Untersuchungsergebnis zeigen oder alle nachgeborenen Kälber innerhalb der ersten sieben Lebenstage mit negativem Ergebnis auf BVD-Antigen untersucht wurden. Rinder, bei welchen im Rahmen einer vorangegangenen Untersuchung nach dem zwölften Lebensmonat Antikörper festgestellt wurden, sind von dieser Untersuchungspflicht ausgenommen.

Im RIS seit

09.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018

Gesetzesnummer

20005403

Dokumentnummer

NOR40201712