Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
BVD-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 178/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 92/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9aParagraph 9 a
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Überwachungsprogramm
§ 9a.Paragraph 9 a,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz erstellt ein Überwachungsprogramm, in dessen Rahmen Rinder nach einem von der AGES erstellten und von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz genehmigten und in den Amtlichen Veterinärnachrichten veröffentlichten Stichprobenplan einer entsprechenden Untersuchung auf BVD zu unterziehen sind. Die Stichproben-Untersuchungen sind unbeschadet der in § 14 Abs. 3 Z 5 und Abs. 6 Z 3 genannten Bestimmungen durchzuführen. Milchliefernde Bestände unterliegen nicht dem Stichprobenplan und sind jedenfalls flächendeckend jährlich zu beproben.Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz erstellt ein Überwachungsprogramm, in dessen Rahmen Rinder nach einem von der AGES erstellten und von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz genehmigten und in den Amtlichen Veterinärnachrichten veröffentlichten Stichprobenplan einer entsprechenden Untersuchung auf BVD zu unterziehen sind. Die Stichproben-Untersuchungen sind unbeschadet der in Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 5 und Absatz 6, Ziffer 3, genannten Bestimmungen durchzuführen. Milchliefernde Bestände unterliegen nicht dem Stichprobenplan und sind jedenfalls flächendeckend jährlich zu beproben.
(2)Absatz 2,Bei der Erstellung des Stichprobenplans für nicht milchliefernde amtlich anerkannt BVD-virusfreie Bestände ist darauf zu achten, dass Betriebe mit Beständen, die in der Vergangenheit mit BVD infiziert waren, bzw. in der Nähe von verdächtigen bzw. infiziert gewesenen Betrieben bzw. Beständen liegen, Betriebe mit Tierimporten, Zukauf im Rahmen von innergemeinschaftlichen Verbringungen, oder Zukauf aus dem Ausland, Betriebe mit starkem Tierverkehr und Handel, Betriebe, welche Almen oder Gemeinschaftsweiden bestücken oder Betriebe mit gemeinsamer Haltung von Rindern und Schafen, bevorzugt in der Stichprobenplanung vorzusehen sind. Ebenso sind die Betriebsgröße zu berücksichtigen und die Nähe zu rinderhaltenden Betrieben, sofern diese Rinder aus dem Ausland zukaufen.
(3)Absatz 3,Die Durchführung des Überwachungsprogramms gemäß Abs. 1 ist vom Landeshauptmann anzuordnen und sicherzustellen. Bei der Organisation ist darauf zu achten, dass im Zuge der Probenahme nach Möglichkeit auch die Untersuchung auf andere nach dem TGG überwachte Krankheiten durchgeführt werden können.Die Durchführung des Überwachungsprogramms gemäß Absatz eins, ist vom Landeshauptmann anzuordnen und sicherzustellen. Bei der Organisation ist darauf zu achten, dass im Zuge der Probenahme nach Möglichkeit auch die Untersuchung auf andere nach dem TGG überwachte Krankheiten durchgeführt werden können.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018
Dokumentnummer
NOR40201718