Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
BVD-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 178/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 92/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Kontrolluntersuchung zur Herdenüberwachung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,In allen dieser Verordnung unterliegenden Rinderbeständen Österreichs sind nach Abschluss der Grunduntersuchung Kontrolluntersuchungen durchzuführen. Die Ergebnisse der Kontrolluntersuchung gelten ausschließlich für einen Bestand.
(2)Absatz 2,Die Kontrolluntersuchung amtlich anerkannt BVD-virusfreier Bestände ist mindestens einmal innerhalb von 14 Monaten durchzuführen. Die Kontrolluntersuchung ist wie folgt vorzunehmen:
über Antikörperuntersuchung einer Tankmilchprobe oder
über Einzelgemelke oder Blutproben einer Jungkuhgruppe oder
über das Jungtierfenster.
(3)Absatz 3,Bei Tankmilchproben ist die Kontrolluntersuchung abgeschlossen, wenn die Tankmilchprobe den Grenzwert für BVD-virusfreie Bestände nicht überschreitet und kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte. Bei entsprechenden epidemiologischen Hinweisen kann die Behörde weiterführende Untersuchungen anordnen.
(4)Absatz 4,Bei der Untersuchung der Jungkuhgruppe ist die Kontrolluntersuchung abgeschlossen, wenn alle Milch- oder Blutproben der Jungkuhgruppe ein Antikörper-negatives Ergebnis aufweisen und kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte.
(5)Absatz 5,Bei der Untersuchung des Jungtierfensters ist die Kontrolluntersuchung abgeschlossen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Alle Blutproben des Jungtierfensters müssen ein Antikörper-negatives Ergebnis aufweisen, wobei der Altersunterschied zwischen dem ältesten und dem jüngsten Rind des Jungtierfensters wenigstens vier Monate betragen muss und
kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte.
(6)Absatz 6,Ergibt die Kontrolluntersuchung einen Verdacht auf ein aktuelles BVD-Geschehen, so ist die Untersuchung gemäß § 8 fortzuführen.Ergibt die Kontrolluntersuchung einen Verdacht auf ein aktuelles BVD-Geschehen, so ist die Untersuchung gemäß Paragraph 8, fortzuführen.
(7)Absatz 7,Bestände gelten nach abgeschlossener Kontrolluntersuchung als amtlich anerkannt BVD-virusfrei.
(8)Absatz 8,Bestände, in denen der Abschluss der Kontrolluntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungsfähiger Rinder nicht möglich ist, gelten als amtlich anerkannt BVD-virusfrei, wenn von untersuchungsfähigen Rindern gezogene Blutproben ein Antikörper-negatives Untersuchungsergebnis zeigen oder alle nachgeborenen Kälber innerhalb der ersten sieben Lebenstage mit negativem Ergebnis auf BVD-Antigen untersucht wurden und seit der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung kein Rind Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte. Rinder, bei welchen im Rahmen einer vorangegangenen Untersuchung nach dem zwölften Lebensmonat Antikörper festgestellt wurden, sind von dieser Untersuchungspflicht ausgenommen.
(9)Absatz 9,Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann unter Berücksichtigung der epidemiologischen Verhältnisse Ausnahmen von den verpflichtenden Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 1 in nicht milchliefernden Beständen in einem Bundesland für die Dauer von einem Jahr gewähren, sofern in diesem BundeslandDie Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann unter Berücksichtigung der epidemiologischen Verhältnisse Ausnahmen von den verpflichtenden Kontrolluntersuchungen gemäß Absatz eins, in nicht milchliefernden Beständen in einem Bundesland für die Dauer von einem Jahr gewähren, sofern in diesem Bundesland
in keinem Betrieb innerhalb der vorangegangenen zwei Kalenderjahre Neuausbrüche festgestellt wurden,
der Anteil von amtlich anerkannten BVD-virusfreien Betrieben mindestens 95% beträgt,
die Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 1 bis zum Zeitpunkt des Beginns der Ausnahmeregelung im gesamten Bundesland ordnungsgemäß abgewickelt wurden unddie Kontrolluntersuchungen gemäß Absatz eins bis zum Zeitpunkt des Beginns der Ausnahmeregelung im gesamten Bundesland ordnungsgemäß abgewickelt wurden und
ein Überwachungsprogramm gemäß § 9a durchgeführt wird.ein Überwachungsprogramm gemäß Paragraph 9 a, durchgeführt wird.
Das betreffende Bundesland sowie die Untersuchungsstelle der AGES sind von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundzumachen.
(10)Absatz 10,Als Neuausbruch gemäß Abs. 9 gilt jedenfalls der Nachweis eines PI gemäß § 2 Abs. 1 Z 6. In der Folge ist entsprechend mit dem Bekämpfungsverfahren gemäß § 8 sowie den Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 1 fortzufahren.Als Neuausbruch gemäß Absatz 9, gilt jedenfalls der Nachweis eines PI gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, In der Folge ist entsprechend mit dem Bekämpfungsverfahren gemäß Paragraph 8, sowie den Kontrolluntersuchungen gemäß Absatz eins, fortzufahren.
Schlagworte
Milchprobe, Grunduntersuchung
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018
Dokumentnummer
NOR40201711