Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
ab 01.08.2007 — BGBl. II Nr. 178/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute01.08.2007 BGBl. II Nr. 178/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

BVD-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.08.2007BGBl. II Nr. 178/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Pflichten des Tierbesitzers

Paragraph 17,

Der Tierbesitzer ist verpflichtet

  1. Ziffer eins
    die behördlichen Maßnahmen nach dieser Verordnung zu dulden beziehungsweise zu ermöglichen,
  2. Ziffer 2
    die nötigen Auskünfte zu erteilen und die zur Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen,
  3. Ziffer 3
    unentgeltlich für die nötige Hilfeleistung bei den behördlichen Erhebungen und Untersuchungen zu sorgen,
  4. Ziffer 4
    Bestätigungen über die Abgabe beziehungsweise die Schlachtung von persistent infizierten Rindern mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht auszuhändigen,
  5. Ziffer 5
    dafür zu sorgen, dass Rinder nicht gegen die BVD/MD geimpft werden, es sei denn, dass diese getrennt von den übrigen Rindern der Herde aufgestallt und unmittelbar darauffolgendend direkt in andere EU-Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten verbracht werden; diesfalls ist die beabsichtigte Impfung wenigstens drei Tage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden und kann von dieser aus veterinärpolizeilichen Gründen untersagt werden. Bei der Beförderung ist darauf zu achten, dass sichergestellt ist, dass im Zuge der Verbringung bzw. der Ausfuhr der Kontakt mit innerhalb von Österreich verbrachten und dieser Verordnung unterliegenden Rindern ausgeschlossen ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

20005403

Dokumentnummer

NOR40090428