(2)Absatz 2,Für die Vornahme der Blut- und Milchprobenentnahmen (ausgenommen Tankmilchproben) im Rahmen der Grunduntersuchung gemäß § 2 Z 7, der Kontrolluntersuchung gemäß § 2 Z 8, der Nachuntersuchung gemäß § 2 Z 13 und der Wiederholungsuntersuchung gemäß § 2 Z 14 werden folgende Gebühren festgelegt:Für die Vornahme der Blut- und Milchprobenentnahmen (ausgenommen Tankmilchproben) im Rahmen der Grunduntersuchung gemäß Paragraph 2, Ziffer 7,, der Kontrolluntersuchung gemäß Paragraph 2, Ziffer 8,, der Nachuntersuchung gemäß Paragraph 2, Ziffer 13 und der Wiederholungsuntersuchung gemäß Paragraph 2, Ziffer 14, werden folgende Gebühren festgelegt:
Pro Bestand und Untersuchung gilt eine Gebühr von 36,00 €, die eine bis einschließlich vier Proben beinhaltet,
für fünf und mehr Proben gilt neben der Gebühr ein Tarif von 6,00 € pro Probe.
Bei Tieren, die für die Untersuchung nicht auf eine Weise bereitgestellt sind, dass eine Probenentnahme bei fünf Tieren innerhalb einer halben Stunde möglich ist, gilt abweichend von Z 1 und 2 anstelle der Stückgebühr eine Zeitgebühr von 25,00 € je angefangener Viertelstunde.Bei Tieren, die für die Untersuchung nicht auf eine Weise bereitgestellt sind, dass eine Probenentnahme bei fünf Tieren innerhalb einer halben Stunde möglich ist, gilt abweichend von Ziffer eins und 2 anstelle der Stückgebühr eine Zeitgebühr von 25,00 € je angefangener Viertelstunde.
Durch diese Gebühren sind alle Kosten für die Untersuchung, auch allfällig abzuführende Steuern, erfasst.
Für Gebiete, die aufgrund der geografisch-topografischen Verhältnisse vom Tierarzt schwer erreichbar sind, kann vom zuständigen Landeshauptmann zur Gewährleistung der Kostendeckung der Tarife ein Zuschlag festgelegt werden.