Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
03.10.2012 bis 07.05.2018 — BGBl. II Nr. 333/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute08.05.2018 § → § BGBl. II Nr. 92/2018
§ 1803.10.201207.05.2018 § → § BGBl. II Nr. 333/2012
§ 1801.08.200702.10.2012 BGBl. II Nr. 178/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BVD-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

03.10.2012BGBl. II Nr. 333/2012

Außerkrafttretensdatum

07.05.2018danach: BGBl. II Nr. 92/2018

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

6. Abschnitt
Finanzielle Bestimmungen

Kosten für Untersuchungen und Probenentnahmen, Ausmerzentschädigung

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Kosten für die erforderlichen Untersuchungen gemäß der vorliegenden Verordnung (Tierärzte- und Laborkosten) sind gemäß Paragraph 7, Absatz eins, TGG vom Tierbesitzer und bei Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen vom Betriebsinhaber zu tragen.
  2. Absatz 2,Für die Vornahme der Blut- und Milchprobenentnahmen (ausgenommen Tankmilchproben) im Rahmen der Grunduntersuchung gemäß Paragraph 2, Ziffer 7,, der Kontrolluntersuchung gemäß Paragraph 2, Ziffer 8,, der Nachuntersuchung gemäß Paragraph 2, Ziffer 13 und der Wiederholungsuntersuchung gemäß Paragraph 2, Ziffer 14, werden folgende Gebühren festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Pro Bestand und Untersuchung gilt eine Gebühr von 36,00 €, die eine bis einschließlich vier Proben beinhaltet,
    2. Ziffer 2
      für fünf und mehr Proben gilt neben der Gebühr ein Tarif von 6,00 € pro Probe.
    3. Ziffer 3
      Bei Tieren, die für die Untersuchung nicht auf eine Weise bereitgestellt sind, dass eine Probenentnahme bei fünf Tieren innerhalb einer halben Stunde möglich ist, gilt abweichend von Ziffer eins und 2 anstelle der Stückgebühr eine Zeitgebühr von 25,00 € je angefangener Viertelstunde.
    Durch diese Gebühren sind alle Kosten für die Untersuchung, auch allfällig abzuführende Steuern, erfasst.
    Für Gebiete, die aufgrund der geografisch-topografischen Verhältnisse vom Tierarzt schwer erreichbar sind, kann vom zuständigen Landeshauptmann zur Gewährleistung der Kostendeckung der Tarife ein Zuschlag festgelegt werden.
  3. Absatz 3,Für persistent infizierte Rinder bis zum vollendeten sechsten Lebensmonat gebührt dem Tierbesitzer eine Ausmerzentschädigung von € 75,00 pro Rind, für ältere Rinder € 207,60. Für Zuchtrinder wird ein Zuschlag von € 70,00 gewährt. Als Stichtag für die Berechnung der Ausmerzentschädigung gilt das Alter des Rindes zum Zeitpunkt des ersten Virusnachweises.
  4. Absatz 4,Die Entschädigung gemäß Absatz 3, gebührt nicht, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten wurden.

Schlagworte

Tierärztekosten, Blutprobeentnahme

Im RIS seit

04.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018

Gesetzesnummer

20005403

Dokumentnummer

NOR40142755