Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BVD-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 178/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
6. Abschnitt
Finanzielle Bestimmungen
Kosten für Untersuchungen und Probenentnahmen, Ausmerzentschädigung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die Kosten für die erforderlichen Untersuchungen gemäß der vorliegenden Verordnung (Tierärzte- und Laborkosten) sind gemäß § 7 Abs. 1 TGG vom Tierbesitzer und bei Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen vom Betriebsinhaber zu tragen.Die Kosten für die erforderlichen Untersuchungen gemäß der vorliegenden Verordnung (Tierärzte- und Laborkosten) sind gemäß Paragraph 7, Absatz eins, TGG vom Tierbesitzer und bei Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen vom Betriebsinhaber zu tragen.
(2)Absatz 2,Für die Vornahme der Blut- und Milchprobenentnahmen (ausgenommen Tankmilchproben) im Rahmen der Grunduntersuchung gemäß § 2 Z 7, der Kontrolluntersuchung gemäß § 2 Z 8, der Nachuntersuchung gemäß § 2 Z 13 und der Wiederholungsuntersuchung gemäß § 2 Z 14 werden folgende Gebühren pro Bestand festgelegt:Für die Vornahme der Blut- und Milchprobenentnahmen (ausgenommen Tankmilchproben) im Rahmen der Grunduntersuchung gemäß Paragraph 2, Ziffer 7,, der Kontrolluntersuchung gemäß Paragraph 2, Ziffer 8,, der Nachuntersuchung gemäß Paragraph 2, Ziffer 13 und der Wiederholungsuntersuchung gemäß Paragraph 2, Ziffer 14, werden folgende Gebühren pro Bestand festgelegt:
bis zu 5 Tieren (Grundgebühr) € 25,00
ab dem 6. Tier € 5,00 pro Tier
bei Tieren, die für die Untersuchung nicht auf eine Weise bereitgestellt sind, dass eine Probenentnahme bei fünf Tieren innerhalb einer halben Stunde möglich ist, gilt abweichend von
Z 1 und 2 anstelle der Stückgebühr eine Zeitgebühr von € 25,00 je angefangener halber Stunde.Ziffer eins und 2 anstelle der Stückgebühr eine Zeitgebühr von € 25,00 je angefangener halber Stunde.
(3)Absatz 3,Für persistent infizierte Rinder bis zum vollendeten sechsten Lebensmonat gebührt dem Tierbesitzer eine Ausmerzentschädigung von € 75,00 pro Rind, für ältere Rinder € 207,60. Für Zuchtrinder wird ein Zuschlag von € 70,00 gewährt. Als Stichtag für die Berechnung der Ausmerzentschädigung gilt das Alter des Rindes zum Zeitpunkt des ersten Virusnachweises.
(4)Absatz 4,Die Entschädigung gemäß Abs. 3 gebührt nicht, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten wurden.Die Entschädigung gemäß Absatz 3, gebührt nicht, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten wurden.
Schlagworte
Tierärztekosten, Blutprobeentnahme
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2012
Dokumentnummer
NOR40090429