Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 189/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Angewandte Mathematik
§ 6. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:Paragraph 6, (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längen- und Flächenberechnung,
Volums- und Masseberechnung,
Materialbedarfsberechnung,
physikalische Berechnungen,
Übersetzungen und Geschwindigkeiten.
(2)Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Volumsberechnung
Dokumentnummer
NOR40090456