Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.07.2007 — BGBl. II Nr. 189/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.07.2007 BGBl. II Nr. 189/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. II Nr. 189/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachkunde

Paragraph 7, (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Werkstoffe und Hilfsstoffe des Technischen Zeichners,
  2. Ziffer 2
    Werkstoffe in der Herstellung und Produktion,
  3. Ziffer 3
    Messverfahren in der Herstellung und Produktion,
  4. Ziffer 4
    Maschinen und Maschinenelemente,
  5. Ziffer 5
    Arbeitsverfahren des Technischen Zeichners,
  6. Ziffer 6
    Arbeitsablauf und Fertigungsverfahren in der Herstellung und Produktion.
  1. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Gesetzesnummer

20005411

Dokumentnummer

NOR40090457