Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 189/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachkunde
§ 7. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:Paragraph 7, (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffe und Hilfsstoffe des Technischen Zeichners,
Werkstoffe in der Herstellung und Produktion,
Messverfahren in der Herstellung und Produktion,
Maschinen und Maschinenelemente,
Arbeitsverfahren des Technischen Zeichners,
Arbeitsablauf und Fertigungsverfahren in der Herstellung und Produktion.
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Dokumentnummer
NOR40090457