Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin - Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 190/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Angewandte Mathematik
§ 10. (1) Die Prüfung hat nach Angabe je eine Aufgabe aus vier der nachstehenden Bereiche zu umfassen:Paragraph 10, (1) Die Prüfung hat nach Angabe je eine Aufgabe aus vier der nachstehenden Bereiche zu umfassen:
Transportspezifische Volumsberechnung und Masseberechnung,
Steigungsberechnung und Neigungsberechnung in Prozenten,
Berechnung des Kraftstoffverbrauchs,
Bremswegberechnung, auch unter besonderen Bedingungen,
fachbezogene Devisenrechnung und Valutenrechnung.
(2)Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen und Tabellen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Dokumentnummer
NOR40090472