Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin - Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 190/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachkunde
§ 11. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:Paragraph 11, (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
facheinschlägige Werkzeuge, Arbeitsbehelfe, Prüfeinrichtungen und Messgeräte,
Ladehilfen und Lademittel.
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Dokumentnummer
NOR40090473