(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in 70 Minuten ausgeführt werden kann. Dabei haben beim Schwerpunkt Güterbeförderung 30 Minuten auf die Bereiche Sicherung der Ladung und Sicherheitsvorschriften, Vorbeugung von Kriminalität und Schleusung illegaler Einwanderer, Gesundheitsschutz und Notfälle gemäß der Richtlinie 2003/59/EG, Anhang 1, Abschnitt 2,1 Z 2.2. lit. b sublit. ii zu entfallen. Beim Schwerpunkt Personenbeförderung haben 30 Minuten auf die Bereiche Sicherheit und Komfort der Fahrgäste, Sicherung der Ladung und Sicherheitsvorschriften, Vorbeugung von Kriminalität und Schleusung illegaler Einwanderer, Gesundheitsschutz und Notfälle gemäß der Richtlinie 2003/59/EG; Anhang 1, Abschnitt 2, Z 2.2. lit. B sublit. ii zu entfallen.Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in 70 Minuten ausgeführt werden kann. Dabei haben beim Schwerpunkt Güterbeförderung 30 Minuten auf die Bereiche Sicherung der Ladung und Sicherheitsvorschriften, Vorbeugung von Kriminalität und Schleusung illegaler Einwanderer, Gesundheitsschutz und Notfälle gemäß der Richtlinie 2003/59/EG, Anhang 1, Abschnitt 2,1 Ziffer 2 Punkt 2, Litera b, Sub-Litera, i, i, zu entfallen. Beim Schwerpunkt Personenbeförderung haben 30 Minuten auf die Bereiche Sicherheit und Komfort der Fahrgäste, Sicherung der Ladung und Sicherheitsvorschriften, Vorbeugung von Kriminalität und Schleusung illegaler Einwanderer, Gesundheitsschutz und Notfälle gemäß der Richtlinie 2003/59/EG; Anhang 1, Abschnitt 2, Ziffer 2 Punkt 2, lit. B Sub-Litera, i, i, zu entfallen.