Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. II Nr. 190/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.01.2008 BGBl. II Nr. 190/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin - Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. II Nr. 190/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 12, (1) Die Prüfarbeit umfasst das Prüfen und Feststellen der Fahrbereitschaft, der Betriebssicherheit und der Verkehrssicherheit eines Kraftfahrzeuges sowie Beheben einer einfachen Störung und Vornahme einer einfachen Wartungsarbeit oder Instandsetzungsarbeit an einem Kraftfahrzeug.

  1. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in 70 Minuten ausgeführt werden kann. Dabei haben beim Schwerpunkt Güterbeförderung 30 Minuten auf die Bereiche Sicherung der Ladung und Sicherheitsvorschriften, Vorbeugung von Kriminalität und Schleusung illegaler Einwanderer, Gesundheitsschutz und Notfälle gemäß der Richtlinie 2003/59/EG, Anhang 1, Abschnitt 2,1 Ziffer 2 Punkt 2, Litera b, Sub-Litera, i, i, zu entfallen. Beim Schwerpunkt Personenbeförderung haben 30 Minuten auf die Bereiche Sicherheit und Komfort der Fahrgäste, Sicherung der Ladung und Sicherheitsvorschriften, Vorbeugung von Kriminalität und Schleusung illegaler Einwanderer, Gesundheitsschutz und Notfälle gemäß der Richtlinie 2003/59/EG; Anhang 1, Abschnitt 2, Ziffer 2 Punkt 2, lit. B Sub-Litera, i, i, zu entfallen.
  2. Absatz 3,Die Prüfung ist nach 100 Minuten zu beenden.
  3. Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Übereinstimmung mit den kraftfahrrechtlichen, verkehrsrechtlichen und kraftfahrtechnischen Vorschriften,
    2. Ziffer 2
      nachhaltige Funktionsfähigkeit,
    3. Ziffer 3
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Hilfsmittel und Materialien,
    4. Ziffer 4
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Messgeräte, Prüfgeräte und Kontrollgeräte zur Eingrenzung und Behebung der Störungen.

Gesetzesnummer

20005412

Dokumentnummer

NOR40090474