Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. II Nr. 190/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.01.2008 BGBl. II Nr. 190/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin - Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. II Nr. 190/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Beförderungs-Geschäftsfall

Paragraph 13, (1) Die Prüfung hat schriftlich zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission einen Beförderungs-Geschäftsfall unter Verwendung von Formularen, Tabellen, Straßenkarten und Rechenbehelfen zu umfassen, wobei sämtliche nachstehenden Fertigkeiten nachzuweisen sind:
    1. Ziffer eins
      praxisgerechte Ausfertigung von zB EU-Dokumenten, Frachtpapieren, Zollpapieren und Speditionspapieren,
    2. Ziffer 2
      den auf die Abwicklung des Transportgeschäfts Bezug habenden Schriftverkehr und Zahlungsverkehr,
    3. Ziffer 3
      Streckenplanung und Terminplanung.
  2. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in 60 Minuten ausgearbeitet werden kann. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Gesetzesnummer

20005412

Dokumentnummer

NOR40090475