Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin - Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 190/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 17. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Baumaschinentechnik, Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugtechnik oder Landmaschinentechniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit im Umfang des § 12 Abs. 1 ohne die Bereiche „Beheben einer einfachen Störung und Vornahme einer einfachen Wartungs- oder Instandsetzungsarbeit an einem Kraftfahrzeug“, Beförderungs-Geschäftsfall sowie auf die Gegenstände Grundqualifikation – Theoretischer Teil I und II gemäß der Richtlinie 2003/59/EG. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 8 und 12 bis 16 sinngemäß.Paragraph 17, (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Baumaschinentechnik, Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugtechnik oder Landmaschinentechniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 12, Absatz eins, ohne die Bereiche „Beheben einer einfachen Störung und Vornahme einer einfachen Wartungs- oder Instandsetzungsarbeit an einem Kraftfahrzeug“, Beförderungs-Geschäftsfall sowie auf die Gegenstände Grundqualifikation – Theoretischer Teil römisch eins und römisch zwei gemäß der Richtlinie 2003/59/EG. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 8 und 12 bis 16 sinngemäß.
(2)Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Speditionskaufmann/Speditionskauffrau kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit sowie auf die Gegenstände Grundqualifikation – Theoretischer Teil I und II gemäß der Richtlinie 2003/59/EG. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 8, 12, 14, 15 und 16 sinngemäß.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Speditionskaufmann/Speditionskauffrau kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit sowie auf die Gegenstände Grundqualifikation – Theoretischer Teil römisch eins und römisch zwei gemäß der Richtlinie 2003/59/EG. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 8, 12, 14, 15 und 16 sinngemäß.
Schlagworte
Wartungsarbeit
Dokumentnummer
NOR40090479