Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. II Nr. 190/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute01.01.2008 BGBl. II Nr. 190/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin - Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. II Nr. 190/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Eingeschränkte Zusatzprüfung

Paragraph 17, (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Baumaschinentechnik, Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugtechnik oder Landmaschinentechniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 12, Absatz eins, ohne die Bereiche „Beheben einer einfachen Störung und Vornahme einer einfachen Wartungs- oder Instandsetzungsarbeit an einem Kraftfahrzeug“, Beförderungs-Geschäftsfall sowie auf die Gegenstände Grundqualifikation – Theoretischer Teil römisch eins und römisch zwei gemäß der Richtlinie 2003/59/EG. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 8 und 12 bis 16 sinngemäß.

  1. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Speditionskaufmann/Speditionskauffrau kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit sowie auf die Gegenstände Grundqualifikation – Theoretischer Teil römisch eins und römisch zwei gemäß der Richtlinie 2003/59/EG. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 8, 12, 14, 15 und 16 sinngemäß.

Schlagworte

Wartungsarbeit

Gesetzesnummer

20005412

Dokumentnummer

NOR40090479