Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
ab 01.07.2007 — BGBl. II Nr. 190/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute01.07.2007 BGBl. II Nr. 190/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin - Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. II Nr. 190/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung

gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Litera a, des Berufsausbildungsgesetzes

Paragraph 18, (1) Ein Kurs zur Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Litera a, des Berufsausbildungsgesetzes hat zumindest 280 Lehreinheiten zu je 50 Minuten zu umfassen.

  1. Absatz 2,Der Kurs hat sich jedenfalls auf die nachstehenden Gegenstände mit der hiebei angegebenen Mindestanzahl an Lehreinheiten zu erstrecken. In den Gegenständen sind die Fertigkeiten und Kenntnisse der angegebenen Berufsbildpositionen zu vermitteln.

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Pos.  Allgemeine Gegenstände                          Mindestanzahl

       (Die in Klammer angeführten                     der

       Berufsbildpositionen beziehen sich auf den      Lehreinheiten

       allgemeinen Teil des Berufsbildes.)

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1.    Einfache berufsbezogene Fertigkeiten der        40

       Metallbearbeitung

       (Berufsbildpositionen 3 bis 5)

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2.    Fahrzeugkunde und Fahrzeugwartung               60

       (Berufsbildpositionen 6 bis 15 und 25)

____________________________________________________________

3.    Kaufmännische Tätigkeit und Administration      50

       (Berufsbildpositionen 16 bis 20 und 26 bis 28)

____________________________________________________________

4.    Fachrechnen (Maß-, Volums- und                  28

       Masseberechnung, Achslast,

       Kraftstoffverbrauch, Hubraum, Leistung und

       Leistungsgewicht, geradlinige und

       kreisförmige Bewegung, gleichförmige und

       ungleichförmige Bewegung, Reibung und

       Reibungskräfte, Kräfte- und Druckverhältnisse

       an Brems- und Hebeanlagen, Steigung und

       Neigung, Bremsweg, Anhalteweg, fachbezogene

       Devisen- und Valutenrechnung)

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5.    Rechtsvorschriften, die für den                 36

       Berufskraftfahrer von Bedeutung sind

       (Berufsbildpositionen 21, 31, 37 und 39)

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6.    Unfallverhütung und Gesundheitsschutz           8

       (Berufsbildpositionen 24 und 36)

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Pos.  Gegenstände für den Schwerpunkt                 Mindestanzahl

       Güterbeförderung                                der

       (Die in Klammer angeführten                     Lehreinheiten

       Berufsbildpositionen beziehen sich auf den

       Schwerpunkt Güterbeförderung.)

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7a.   Ladegut und Ladetechnik (einschließlich         20

       Gefahrgut) sowie Fahrdynamik

       (Berufsbildpositionen 1 bis 3 und 10)

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8a.   Kaufmännische Tätigkeit und Administration      10

       (Berufsbildpositionen 3 bis 5 und 7)

____________________________________________________________

9a.   Rechtsvorschriften, die für den                 8

       Berufskraftfahrer von Bedeutung sind

       (Berufsbildpositionen 3, 6 und 8)

____________________________________________________________

10a.  Fremdsprachige Fachausdrücke für die            20

       Güterbeförderung (Berufsbildposition 11)

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Pos.  Gegenstände für den Schwerpunkt                 Mindestanzahl

       Personenbeförderung                             der

       (Die in Klammer angeführten                     Lehreinheiten

       Berufsbildpositionen beziehen sich auf den

       Schwerpunkt Personenbeförderung.)

____________________________________________________________

7b.   Umgang mit Fahrgästen auch mit besonderen       10

       Fahrgastgruppen wie Behinderten und Kindern

       und Ladetechnik (Berufsbildpositionen 1, 2

       und 9)

____________________________________________________________

8b.   Kaufmännische Tätigkeit und Administration      10

       (Berufsbildpositionen 3, 4 und 6)

____________________________________________________________

9b.   Rechtsvorschriften, die für den                 18

       Berufskraftfahrer von Bedeutung sind

       (Berufsbildpositionen 5 bis 7)

____________________________________________________________

10b.  Fremdsprachige Fachausdrücke für die            20

       Personenbeförderung (Berufsbildposition 10)

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  1. Absatz 3,Voraussetzung zur Aufnahme in den Kurs ist der Nachweis (Zeugnis oder Beschäftigungsbestätigung), dass der Bewerber zumindest eineinhalb Jahre lang Kraftfahrzeuge mit mindestens der Führerscheinklasse B berufsmäßig gelenkt hat. Lenkzeiten im Rahmen des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes sind über Antrag einzurechnen.
  2. Absatz 4,Für Kursbesucher, die den Erwerb einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten der Metallbearbeitung nachweisen, entfällt der Gegenstand Pos. 1 „Einfache berufsbezogene Fertigkeiten der Metallbearbeitung“.
  3. Absatz 5,Wer einen Kurs gemäß Absatz eins und 2 durchführen will, hat einen diesbezüglichen Antrag an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu stellen und die die Kursveranstaltung betreffenden Unterlagen anzuschließen. Ergibt sich auf Grund der Prüfung, dass durch den Kurs die im Absatz 2, angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten im erforderlichen Ausmaß vermittelt werden, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Antragsteller die Bewilligung zur Durchführung eines solchen Kurses zu erteilen.
  4. Absatz 6,Die von den Wirtschaftskammern und Arbeiterkammern sowie von Bildungseinrichtungen, die von diesen Interessenvertretungen getragen werden, angebotenen Kurse bedürfen keiner Bewilligung gemäß Absatz 5,
  5. Absatz 7,Wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 5, nicht mehr gegeben sind, ist dem Bewilligungsinhaber eine angemessene, höchstens sechswöchige Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Bewilligung zu widerrufen.
  6. Absatz 8,Andere als die in Absatz 6, genannten Kursanbieter, die mit Stichtag 30. Juni 2007 gemäß der vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Rechtslage Kurse ohne Bewilligung durchführen, haben spätestens bis Ablauf des 30. November 2007 einen Antrag auf Bewilligung zur Fortführung des Kurses an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu stellen.

Schlagworte

Maßberechnung, Volumsberechnung, Kräfteverhältnis, Bremsanlage, Devisenrechnung, Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Gesetzesnummer

20005412

Dokumentnummer

NOR40090480