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§ 19

Fassungen
ab 02.08.2007 — BGBl. II Nr. 190/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute02.08.2007 BGBl. II Nr. 190/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin - Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

02.08.2007BGBl. II Nr. 190/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Schlussbestimmungen und In-Kraft-Treten

Paragraph 19, (1) Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 6 und 18 betreffend die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin sowie den Kurs zur Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 7 bis 17 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf erufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  2. Absatz 3,Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Berufskraftfahrer, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 1998,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, tritt unbeschadet Absatz 4 und 6 mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.
  3. Absatz 4,Lehrlinge, die am 30. Juni 2007 im Lehrberuf Berufskraftfahrer ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 3, angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung entsprechend den in der Ausbildungsordnung gemäß Absatz 3, enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.
  4. Absatz 5,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Berufskraftfahrer gemäß der in Absatz 3, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
  5. Absatz 6,Für Personen, die im Wege der Zulassungsbestimmungen des Paragraph 23, Absatz 5, Berufsausbildungsgesetz zur Lehrabschlussprüfung antreten, finden bis 31. Dezember 2007 die in der Ausbildungsordnung gemäß Absatz 3, enthaltenen Prüfungsvorschriften Anwendung.

Gesetzesnummer

20005412

Dokumentnummer

NOR40090481