Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin - Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 190/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
§ 6. (1) Die für die theoretische Fahrprüfung (§ 11 Abs. 2 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, in der geltenden Fassung) erforderliche Ausbildung und die praktische Fahrgrundausbildung sind im Rahmen eines Ausbildungsverbunds mit einer Fahrschule durchzuführen, sofern der Ausbildungsbetrieb keine Ermächtigung gemäß § 122a Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967 besitzt.Paragraph 6, (1) Die für die theoretische Fahrprüfung (Paragraph 11, Absatz 2, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der geltenden Fassung) erforderliche Ausbildung und die praktische Fahrgrundausbildung sind im Rahmen eines Ausbildungsverbunds mit einer Fahrschule durchzuführen, sofern der Ausbildungsbetrieb keine Ermächtigung gemäß Paragraph 122 a, Absatz 4, des Kraftfahrgesetzes 1967 besitzt.
(2)Absatz 2,Die praktische Fahrausbildung (Berufsbildpositionen 22, 23 des allgemeinen Teils, Berufsbildposition 9 des Schwerpunktes Güterbeförderung bzw. Berufsbildposition 8 des Schwerpunktes Personenbeförderung) kann zur Gänze oder teilweise im Rahmen eines Ausbildungsverbunds von einer Fahrschule oder von einem anderen hiefür geeigneten Lehrbetrieb durchgeführt werden. Dies ist im Lehrvertrag zu vereinbaren.
Dokumentnummer
NOR40090468