Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. II Nr. 190/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.01.2008 BGBl. II Nr. 190/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin - Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. II Nr. 190/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 7, (1) Die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

  1. Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik und Fachkunde.
  2. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Berufskraftfahrer oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  3. Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit, Beförderungs-Geschäftsfall und Grundqualifikation – Theoretischer Teil römisch eins und römisch zwei gemäß der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates) in der jeweils gültigen Fassung.

Schlagworte

Güterverkehr

Gesetzesnummer

20005412

Dokumentnummer

NOR40090469