Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. II Nr. 190/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.01.2008 BGBl. II Nr. 190/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin - Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. II Nr. 190/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Besondere Voraussetzungen für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung

Paragraph 8, (1) Vom Prüfungskandidat ist als besondere Voraussetzung für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung die erfolgreiche Ablegung der praktischen Fahrprüfung zumindest für die Klasse C (Schwerpunkt Güterbeförderung) oder zumindest für die Klasse D (Schwerpunkt Personenbeförderung) nachzuweisen. Erfüllt ein Prüfungskandidat diese Voraussetzung deswegen nicht, weil er das zur Ablegung der Fahrprüfung erforderliche Mindestalter nicht erreicht hat, so gilt die Verpflichtung des Lehrberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 7, des Berufsausbildungsgesetzes zum Ersatz der Prüfungstaxe auch dann, wenn dadurch das erstmalige Antreten zur Lehrabschlussprüfung erst nach der Zeit der Weiterverwendung erfolgt.

  1. Absatz 2,Die beim verkehrsrechtlichen Teil der Fahrprüfung abgenommenen Fertigkeiten und Kenntnisse sind im Rahmen der Lehrabschlussprüfung nicht mehr zu prüfen.

Gesetzesnummer

20005412

Dokumentnummer

NOR40090470